AEAO: Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung und die datenschutzrechtlichen Neuregelungen der AO mit Wirkung ab 25. Mai 2018
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0062 / 18 / 10001 vom 12.01.2018
Auszug
1. Der AEAO zu § 30 wird wie folgt gefasst:
„AEAO zu § 30 – Steuergeheimnis
Inhaltsübersicht
- Gegenstand des Steuergeheimnisses
- Verpflichteter Personenkreis
- Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten
- Offenbarung oder Verwertung zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO)
- Offenbarung zur Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Finanzbehörde sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a 2. Alternative AO)
- Offenbarung zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Art. 83 DSGVO (§ 30 Abs. 4 Nr. 1b AO)
- Gesetzlich zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO)
- Europarechtlich vorgeschriebene oder zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2a AO)
- Offenbarung bei Zustimmung des Betroffenen (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO)
- Offenbarung zur Durchführung eines außersteuerlichen Strafverfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 4 AO)
- Offenbarung aus zwingendem öffentlichen Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO)
- Offenbarung vorsätzlich falscher Angaben (§ 30 Abs. 5 AO)
- Auskunft über Anzeigeerstatter
- Abruf geschützter Daten (§ 30 Abs. 6 AO)
(…)
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
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