Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gehört zum Gewerbeertrag, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. So das FG Hamburg.
FG Hamburg, Urteil 1 K 43/10 vom 13.07.2011
Leitsatz
- Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gehört zum Gewerbeertrag, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
- Die Mitunternehmerstellung eines Minderheitskommanditisten entfällt nicht bereits dadurch, dass der Mehrheitsgesellschafter ihn insbesondere bei abweichendem Stimmverhalten aus der Gesellschaft hinausdrängen kann, wenn dem Minderheitsgesellschafter eine Abfindung in Höhe des vollen Verkehrswertes zu zahlen ist.
- Auf die Zugehörigkeit der Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II kommt es nicht an, wenn die Beteiligung jedenfalls als gewillkürtes (Sonder-) Betriebsvermögen behandelt worden ist.
| Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 5012515. |
Quelle: DATEV eG
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