Keine Umsatzsteuerbefreiung für Verkehrstherapien, die auf MPU vorbereiten

Leistungen einer Verkehrspsychologin, die Kraftfahrer auf die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorbereitet, sind nicht als ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. So entschied das FG Münster (Az. 15 K 812/10).

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.09.2011 zum Urteil 15 K 812/10 vom 09.08.2011

Leistungen einer Verkehrspsychologin, die Kraftfahrer auf die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorbereitet, sind nach dem Urteil des 15. Senats des Finanzgerichts Münster vom 9. August 2011 (Az. 15 K 812/10 U) nicht als ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.

Die Klägerin, eine Diplom-Psychologin, führt individualpsychologische Verkehrstherapien durch, die ihre Patienten auf die MPU zur Wiedererlangung der wegen Alkohols am Steuer oder anderer Verkehrsverstöße entzogenen Fahrerlaubnis vorbereiten sollen. Das beklagte Finanzamt behandelte diese Tätigkeit als umsatzsteuerpflichtig.

Der 15. Senat wies die Klage ab, da Hauptziel der Verkehrstherapien nicht die Behandlung von Krankheiten sei. Dass die Wiedererlangung bzw. Erhaltung der Fahrerlaubnis nicht die alleinige Zielsetzung sei, sondern daneben auch die Änderung und die Verbesserung der Lebensverhältnisse der Patienten, ändere daran nichts, da es sich um nichtmedizinische Maßnahmen im Bereich der allgemeinen Lebensführung handele.

Quelle: FG Münster

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Quelle: DATEV eG