Einnahmen eines Chefarztes aus Privatliquidationen können Arbeitslohn sein

Das FG Münster hat entschieden, dass auch wahlärztliche Leistungen eines angestellten Chefarztes zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) gehören können (Az. 1 K 3800/09 L).

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.09.2011 zum Urteil 1 K 3800/09 vom 07.06.2011

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Az. 1 K 3800/09 L) entschieden, dass auch wahlärztliche Leistungen eines angestellten Chefarztes zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) gehören können.

Der Kläger war als Chefarzt bei einem Krankenhaus angestellt. Nach dem Dienstvertrag stand ihm das Recht zu, wahlärztliche Leistungen privat zu liquidieren. Das beklagte Finanzamt behandelte die hieraus resultierenden Einnahmen als Arbeitslohn. Demgegenüber begehrte der Kläger die Einordnung als freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG.

Das Gericht folgte der Ansicht des Finanzamts. Im Rahmen der Abwägung der Umstände des Einzelfalles sprächen gewichtige Merkmale für die Zuordnung der wahlärztlichen Leistungen zum Dienstverhältnis. So werde das Liquidationsrecht erst durch den Dienstvertrag ermöglicht und der Kläger sei in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden. Zudem fehle es am Unternehmerrisiko, da es niemals zu Zahlungsausfällen gekommen sei, sowie an der Unternehmerinitiative, da der Kläger keine Wahlleistungspatienten habe ablehnen dürfen.

Quelle: FG Münster

———————-

Quelle: DATEV eG