Steuerfreiheit von aufgrund einer Satzung geschuldeter Zukunftssicherungsleistungen

Der Ersatz von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Krankenzusatzversicherung der durch eine öffentlich rechtliche Körperschaft als Arbeitgeber aufgrund ihrer Satzung geleistet wird, stellt Arbeitslohn dar, der nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerbefreit ist. So entschied das FG Hessen.

FG Hessen, Urteil 10 K 1444/08 vom 11.04.2011

Orientierungssatz

  1. Der Ersatz von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Krankenzusatzversicherung der durch eine öffentlich rechtliche Körperschaft als Arbeitgeber aufgrund ihrer Satzung geleistet wird, stellt Arbeitslohn dar, der nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerbefreit ist.
  2. Eine Verpflichtung zur Übernahme von Zukunftssicherungsleistungen aufgrund eines Tarifvertrages oder der Satzung einer öffentlich rechtlichen Körperschaft stellt keine gesetzliche Verpflichtung im Sinn des § 3 Nr. 62 EStG dar.
Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 5012501.

Quelle: DATEV eG

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Quelle: DATEV eG