Der Ersatz von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Krankenzusatzversicherung der durch eine öffentlich rechtliche Körperschaft als Arbeitgeber aufgrund ihrer Satzung geleistet wird, stellt Arbeitslohn dar, der nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerbefreit ist. So entschied das FG Hessen.
FG Hessen, Urteil 10 K 1444/08 vom 11.04.2011
Orientierungssatz
- Der Ersatz von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Krankenzusatzversicherung der durch eine öffentlich rechtliche Körperschaft als Arbeitgeber aufgrund ihrer Satzung geleistet wird, stellt Arbeitslohn dar, der nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerbefreit ist.
- Eine Verpflichtung zur Übernahme von Zukunftssicherungsleistungen aufgrund eines Tarifvertrages oder der Satzung einer öffentlich rechtlichen Körperschaft stellt keine gesetzliche Verpflichtung im Sinn des § 3 Nr. 62 EStG dar.
| Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 5012501. |
Quelle: DATEV eG
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