Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen am 09.11.2017 darf ein WP/vBP Dienstleistern, die ihre Leistungen im Ausland erbringen, den Zugang zu fremden Geheimnissen nur eröffnen, wenn (u. a.) der im Erbringungsland bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist. Die WPK hat über die vom IDW veröffentlichte Auslegungshilfe zu dieser „Auslandsklausel“ beraten und teilt im Ergebnis die darin formulierten Ansichten des IDW.
Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Ausland – Auslegungshilfe des IDW
WPK, Mitteilung vom 12.02.2018
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen am 09.11.2017 darf ein WP/vBP Dienstleistern, die ihre Leistungen im Ausland erbringen, den Zugang zu fremden Geheimnissen nur eröffnen, wenn (neben weiteren Voraussetzungen) der im Erbringungsland bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist. Hiervon darf abgewichen werden, wenn der Schutz der Geheimnisse die Vergleichbarkeit nicht gebietet (§ 50a Abs. 4 WPO).
Das IDW veröffentlichte zu dieser sog. Auslandsklausel am 07.02.2018 eine Auslegungshilfe , über deren Entwurf der Vorstand der WPK in seiner Sitzung am 29. Januar 2018 beraten konnte. Im Ergebnis teilt er die darin formulierten Ansichten des IDW.
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