Der EuGH entschied, dass Art. 39 EG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Vorschrift wie § 3 Nr. 64 EStG nicht entgegensteht (Rs. C-240/10).
EuGH, Urteil C-240/10 vom 15.09.2011
Der EuGH entschied am 15.09.2011 in der Rechtssache C-240/10, in der es um die Auslegung von EU-Recht zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 39 EG, jetzt Art. 45 AEUV) geht.
Eine französische Staatsangehörige ist in Deutschland als Beamtin des französischen Staates an einer deutsch-französischen Grundschule angestellt. Sie ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet und mit ihm steuerlich zusammenveranlagt. Ihr Gehalt unterlag in den Jahren 2005 und 2006 der Einkommensteuer in Frankreich. Zusätzlich bezog sie zwei Zulagen, die nach französischem Recht steuerbefreit sind. Das deutsche Finanzamt berücksichtigte die Steuerfreiheit der Zulagen, unterwarf sie jedoch nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 EStG. Durch diese Berücksichtigung der Zulagen erhöhte sich die festgesetzte Einkommensteuer.
Die Eheleute legten Einspruch mit der Begründung ein, dass § 3 Nr. 64 EStG angewandt werden müsse. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Arbeitnehmer zu einer deutschen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis steht und dafür Arbeitslohn aus einer deutschen öffentlichen Kasse bezieht, und dies für eine außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets ausgeübte Tätigkeit. Nachdem das Finanzamt ihren Einspruch ablehnte, reichten sie Klage ein.
Der EuGH entschied wie folgt:
Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift wie § 3 Nr. 64 des Einkommensteuergesetzes nicht entgegensteht, wonach Zulagen (…) , die einem Beamten eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet, zum Ausgleich des Kaufkraftverlusts am Dienstort gewährt werden, bei der Bestimmung des auf andere Einkünfte des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten in dem ersten Mitgliedstaat anwendbaren Steuersatzes unberücksichtigt bleiben, während vergleichbare Zulagen, die einem Beamten dieses anderen Mitgliedstaats gewährt werden, der im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats arbeitet, bei der Bestimmung dieses Steuersatzes berücksichtigt werden.
Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Homepage des EuGH.
Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel
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