Rente ab 63 – Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren nur ausnahmsweise auf die Wartezeit anrechenbar
BSG, Pressemitteilung vom 29.06.2018 zum Urteil B 5 R 25/17 R vom 28.06.2018
Die sog. Rente ab 63 – Altersrente für besonders langjährig Versicherte – setzt unter anderem die Erfüllung einer 45-jährigen Wartezeit voraus. Auf diese werden grundsätzlich Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges angerechnet, es sei denn dieser erfolgt in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Von der Ausnahme sind die Fälle rückausgenommen, in denen der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. In diesen Fällen ist eine Anrechnung auf die Wartezeit also möglich. Der Begriff der vollständigen Geschäftsaufgabe ist im Gesetz nicht näher umschrieben und auch durch den Sprachgebrauch nicht eindeutig bestimmt. Wie der Senat weiter ausgeführt hat, ist dieser Begriff insbesondere nach Sinn und Zweck der Norm im Sinne des Wegfalls des gesamten Unternehmens des konkreten rechtlichen Arbeitgebers zu verstehen, um eine missbräuchliche Frühverrentung von vornherein auszuschließen. Dafür sprechen auch systematische Bezüge zum rechtlich gleichgeordneten Rückausnahmetatbestand der Insolvenz (vergleiche hierzu Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts vom 17.08.2017 – B 5 R 8/16 R – SozR 4-2600 § 51 Nr. 1 Rdnr. 23 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
Die genannten Regelungen (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Teilsätze 2 und 3 SGB VI) begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Hinweise zur Rechtslage
§ 236b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Auszug –
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 63. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.
(2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. …
(…)
§ 51 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Auszug –
(…)
(3a) 1Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
(…)
3. Zeiten des Bezugs von
a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
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soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt …
(…)
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