Entschädigung nach Grabräumung am Ende der Nutzungszeit?
LG Köln, Mitteilung vom 29.06.2018 zum Urteil 5 O 36/18 vom 29.05.2018 (nrkr)
Der Kläger sah vor diesem Hintergrund im März 2015 noch von einer Räumung ab, brachte jedoch – nach seinen eigenen Angaben – vorsichtshalber Zettel mit seiner Adresse und Telefonnummer sowie dem Hinweis an, bei Räumung der Gräber bitte anzurufen. Doch als er Ende des Jahres 2015 noch einmal nach der Grabstätte schauen wollte, musste er feststellen, dass das Grab von der Stadt vollständig geräumt worden war, ohne dass er kontaktiert worden wäre. Er verlangte daraufhin Schadensersatz von der Stadt Köln im Umfang von 90 % des Werts des Granit-Steins und des Bronze-Zubehörs, mithin rund 1.860 Euro.
Das Landgericht sah den Fehler auf beiden Seiten, weshalb es dem Kläger insgesamt lediglich rund 575 Euro zusprach. Die Stadt sei zwar nicht verpflichtet gewesen, den Kläger wegen des angebrachten Zettels zu benachrichtigen, da die Friedhofssatzung eine andere Vorgehensweise vorsehe. Allerdings habe sie gegen ihre Amtspflichten verstoßen, weil sie erst im November 2015 und damit nur zwei Wochen (und nicht sechs Monate) vor der Räumung die notwendige öffentliche Bekanntmachung vorgenommen habe. Dem Kläger sei hingegen anzulasten, dass er vom Ablauf des Nutzungsrechts im Mai 2015 wusste, sich aber bis Ende des Jahres nicht mehr um das Grab bzw. dessen Räumung gekümmert habe. Daher seien beide Parteien in gleichem Umfang für den Schaden verantwortlich. Schließlich habe der Grabstein lediglich einen Restwert von 60 % und das Zubehör von 30 %.
Die Entscheidung 5 O 36/18 vom 29.05.2018 ist nicht rechtskräftig.
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