Eine islamische Religionsgemeinschaft kann gemeinnützig sein
FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.07.2018 zum Urteil 10 K 3622/18 vom 05.03.2018 (rkr)
Das Finanzgericht Baden-Württemberg verpflichtete das Finanzamt mit rechtskräftigem Urteil vom 5. März 2018 (Az. 10 K 3622/18), die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gesondert festzustellen. Grundlage der Feststellung sei die Satzung des Klägers. Diese erfülle die abgabenrechtlichen Anforderungen. Danach verfolge der Kläger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er fördere die Allgemeinheit, auch wenn nur Personen muslimischen Glaubens Mitglieder werden könnten. Dies sei bei einer muslimischen Religionsgemeinschaft sachlich gerechtfertigt. Religion sei nicht auf christliche Religionsrichtungen beschränkt. Auf die tatsächliche Geschäftsführung komme es bei einer Grundlagenfeststellung nicht an. Die Tatsachenermittlung bleibe dem Veranlagungsverfahren vorbehalten. Im Übrigen gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gegen die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit verstoßen habe. Dieser werde nicht in einem Verfassungsschutzbericht als extremistisch eingestuft. Mehrstufige Verlinkungen von seiner Homepage auf Literatur zum Islam seien nicht geeignet, von verfassungsfeindlichen Aktivitäten des Klägers selbst auszugehen. Dies gelte auch für die Rede des Theologen. Nach den Videoaufzeichnungen und der Zeugenaussage sei es um ein vorbildliches Leben in einem nicht muslimischen Umfeld gegangen. Ein einmaliger Auftritt eines ggf. salafistischen Predigers reiche nicht aus, an der Verfassungstreue zu zweifeln. Außerdem engagiere sich der Kläger im interreligiösen Dialog. Offen ließ das Gericht, „wie der Sachverhalt zu beurteilen wäre, wenn es zu regelmäßigen Auftritten solch umstrittener Persönlichkeiten kommen würde“. Der Senat wies den Kläger darauf hin, „dass er künftig bei der Auswahl seiner Gastredner größere Sorgfalt walten lassen sollte“.
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