Höhe der Biersteuer eines „Hobbybrauers“
FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.07.2018 zum Urteil 11 K 1344/17 vom 20.03.2018 (rkr)
Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies mit rechtskräftigem Urteil vom 20. März 2018 (Az. 11 K 1344/17) die Klage als unbegründet zurück. Die Biersteuer entstehe für das vom Kläger als Hobbybrauer hergestellte Bier durch Herstellung ohne Erlaubnis nach dem Biersteuergesetz. Auf das vom Kläger zur Versteuerung angemeldete Bier sei der Regelsteuersatz anzuwenden. Der ermäßigte Steuersatz komme nicht zur Anwendung, da es sich nicht um Bier aus einer unabhängigen Brauerei handle. Die Biersteuerverordnung definiere Brauerei als „jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf.“ Ein Steuerlager sei ein „Ort, an oder von dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere Weise hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf“. Bei der Brauerei des Klägers handle es sich nicht um ein Steuerlager. Es fehle die entsprechende Erlaubnis im Sinne des Biersteuergesetzes. Auch wenn die Bundeszollverwaltung den ermäßigten Steuersatz anwende, wenn Haus- und Hobbybrauer Bier über die Menge von 2 hl pro Jahr ausschließlich für den eigenen Verbrauch herstellen, habe dies keine Auswirkung im Streitfall. Es fehle insoweit an einer Rechtsgrundlage für den ermäßigten Steuersatz bei Überschreiten der Höchstmenge von 2 hl. Nach der EU-Richtlinie 92/83/EWG (Strukturrichtlinie) können die Mitgliedstaaten lediglich Bierbrauer von der Steuer bis zu einer Jahresmenge von 2 hl befreien, sofern kein Verkauf stattfindet. Hiervon habe die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht. Der Kläger habe jedoch auch Bier verkauft.
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