BFH: Verlustrücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998

Der BFH hatte zu klären, ob beim Verlustrücktrag eines im VZ 1999 entstandenen Verlustes auf den VZ 1998 die Verrechnungsbeschränkung des § 2 Abs. 3 EStG zu beachten ist und für die Ermittlung des Verlustrücktrags die Anweisung in R 115 Abs. 6 EStR 1999 zutreffend ist (Az. IX R 53/05).

BFH, Urteil IX R 53/05 vom
23.08.2011

Leitsatz

  1. Im Rahmen des nach § 10d EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/ 2002 zu
    beurteilenden Rücktrags eines 1999 erzielten Verlustes in den
    Veranlagungszeitraum 1998 ist § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG
    1999/2000/2002 nicht anzuwenden (entgegen R 115 Abs. 6 EStR 1999).
  2. Voraussetzung für einen Rücktrag von negativen Einkünften ist nach §
    10d Abs. 1 Satz 1 EStG, dass diese bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
    Einkünfte tatsächlich nicht ausgeglichen werden.
Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr.
0588721
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Quelle: BFH

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