Der BFH hatte zu klären, ob beim Verlustrücktrag eines im VZ 1999 entstandenen Verlustes auf den VZ 1998 die Verrechnungsbeschränkung des § 2 Abs. 3 EStG zu beachten ist und für die Ermittlung des Verlustrücktrags die Anweisung in R 115 Abs. 6 EStR 1999 zutreffend ist (Az. IX R 53/05).
BFH, Urteil IX R 53/05 vom
23.08.2011
Leitsatz
- Im Rahmen des nach § 10d EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/ 2002 zu
beurteilenden Rücktrags eines 1999 erzielten Verlustes in den
Veranlagungszeitraum 1998 ist § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG
1999/2000/2002 nicht anzuwenden (entgegen R 115 Abs. 6 EStR 1999). - Voraussetzung für einen Rücktrag von negativen Einkünften ist nach §
10d Abs. 1 Satz 1 EStG, dass diese bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkünfte tatsächlich nicht ausgeglichen werden.
| Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0588721. |
Quelle: BFH
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