BFH: Durch beruflich veranlassten Umzug anfallende doppelte Miete kann als Werbungskosten abgezogen werden

Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für eine zweite Wohnung, die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen, der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein können (Az. VI R 2/11).

BFH, Pressemitteilung Nr. 80/11 vom
28.09.2011 zum Urteil VI R 2/11 vom 13.07.2011

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit
Urteil vom 13. Juli 2011 VI R 2/11 entschieden, dass Aufwendungen für eine
zweite Wohnung, die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen, der
Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein können.

In dem vom
BFH entschiedenen Fall lebten die klagenden Ehegatten gemeinsam in der Stadt X.
Wegen eines Arbeitsplatzwechsels des Ehemanns mieteten sie in der Stadt Y eine
165 qm große Wohnung zum 1. Dezember 2007 an. Seit diesem Tag ging der Ehemann
seiner neuen Beschäftigung von der Wohnung in Y aus nach. Die Ehefrau und das
gemeinsame Kind zogen, wie von Anfang an geplant, im Februar 2008 in die neue
Wohnung ein. Die Miete für die Wohnung in Y in den Monaten Januar und Februar
2008 machte der Ehemann in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt
erkannte – unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung – nur anteilige
Kosten für 60 qm Wohnfläche an.

Der BFH hat nun entschieden, dass die
Mietkosten für die Wohnung in Y der Höhe nach unbegrenzt abziehbare
Werbungskosten sein können. Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Umzug
– um einen solchen handele es sich hier – gehörten zu den Werbungskosten. Auch
doppelte Mietaufwendungen könnten durch den Umzug bedingt sein. Allerdings sei
der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen
zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginne mit der Kündigung der
bisherigen Familienwohnung und ende mit dem Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist. Bis zum tatsächlichen Umzug seien die Miete der neuen und
danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar.

Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0928268 ist
in Kürze verfügbar.

Quelle: BFH

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