Laut BFH liegt ein verbilligte Überlassung und damit ein Sachbezug nur vor, soweit die tatsächlich erhobene Miete zusammen mit den tatsächlich abgerechneten Nebenkosten die ortsübliche Miete (Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) unterschreitet (Az. VI R 65/09).
BFH, Urteil VI R 65/09 vom
11.05.2011
Leitsatz
- Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnungen und werden
Nebenkosten (z. T.) nicht erhoben, liegt eine verbilligte Überlassung und damit
ein Sachbezug nur vor, soweit die tatsächlich erhobene Miete zusammen mit den
tatsächlich abgerechneten Nebenkosten die ortsübliche Miete (Kaltmiete plus
umlagefähige Nebenkosten) unterschreitet. Dabei ist jeder Mietwert als
ortsüblich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen
mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist (BFH-Urteil vom 17.
August 2005 IX R 10/05, BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71). - Bei der Prüfung, ob eine verbilligte Überlassung ihren Rechtsgrund im
Arbeitsverhältnis hat, kann ein gewichtiges Indiz sein, in welchem Umfang der
Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen auch an fremde Dritte zu einem niedrigeren
als dem üblichen Mietzins vermietet (vgl. R 31 Abs. 6/R 8.1 Abs. 6 LStR). Es
kann jedoch nicht typisierend davon ausgegangen werden, dass bei einem unter 10
% liegenden Anteil an fremdvermieteten Wohnungen ein Veranlassungszusammenhang
zum Arbeitsverhältnis besteht.
| Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0927555. |
Quelle: BFH
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