BFH: Sachbezug durch verbilligte Überlassung von Wohnungen

Laut BFH liegt ein verbilligte Überlassung und damit ein Sachbezug nur vor, soweit die tatsächlich erhobene Miete zusammen mit den tatsächlich abgerechneten Nebenkosten die ortsübliche Miete (Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) unterschreitet (Az. VI R 65/09).

BFH, Urteil VI R 65/09 vom
11.05.2011

Leitsatz

  1. Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnungen und werden
    Nebenkosten (z. T.) nicht erhoben, liegt eine verbilligte Überlassung und damit
    ein Sachbezug nur vor, soweit die tatsächlich erhobene Miete zusammen mit den
    tatsächlich abgerechneten Nebenkosten die ortsübliche Miete (Kaltmiete plus
    umlagefähige Nebenkosten) unterschreitet. Dabei ist jeder Mietwert als
    ortsüblich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen
    mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist (BFH-Urteil vom 17.
    August 2005 IX R 10/05, BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71).
  2. Bei der Prüfung, ob eine verbilligte Überlassung ihren Rechtsgrund im
    Arbeitsverhältnis hat, kann ein gewichtiges Indiz sein, in welchem Umfang der
    Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen auch an fremde Dritte zu einem niedrigeren
    als dem üblichen Mietzins vermietet (vgl. R 31 Abs. 6/R 8.1 Abs. 6 LStR). Es
    kann jedoch nicht typisierend davon ausgegangen werden, dass bei einem unter 10
    % liegenden Anteil an fremdvermieteten Wohnungen ein Veranlassungszusammenhang
    zum Arbeitsverhältnis besteht.
Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr.
0927555
.

Quelle: BFH

http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=127122

© 2011 DATEV

———————-

Quelle: DATEV eG