Ausländischer Glücksspielanbieter darf in Deutschland nicht im Internet werben

Das Landgericht Hannover hat es einem in London ansässigen Anbieter von Internetglücksspielen untersagt, auf Internetseiten, die in Deutschland abgerufen werden können, für Glücksspiele zu werben.

LG Hannover, Pressemitteilung vom
27.09.2011 zum Urteil 25 O 98/10 vom 18.08.2011

Die 5. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Hannover hat es einem in London ansässigen Anbieter von
Internetglücksspielen untersagt, auf Internetseiten, die in Deutschland
abgerufen werden können, für Glücksspiele zu werben. Die Richter gaben damit
einer Klage der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH statt.

Die Werbung des
beklagten Anbieters auf deutschen Internetseiten verstoße gegen das generelle
Verbot von Werbung für Glücksspiele im Internet aus dem Glücksspielstaatsvertrag
(GlüStV), befanden die Richter. Die Kammer zeigte sich dabei davon überzeugt,
dass sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt zielgerichtet und gewollt
zumindest auch an Spielteilnehmer aus Deutschland gerichtet habe.

Das
generelle Internetwerbeverbot aus dem GlüStV verstoße darüber hinaus auch unter
Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu
staatlichen Monopolen bei Sportwetten nicht gegen EU-Recht. Auch im Falle der
Europarechtswidrigkeit eines staatlichen Glücksspielmonopols sei das generelle
Verbot der Internetwerbung für das Glücksspiel mit EU-Recht vereinbar, da der
nationale Gesetzgeber den Vertriebskanal Internet bei Glücksspielen gesondert
regeln könne, so die Kammer.

Quelle: LG Hannover

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