Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass für Aufwendungen, die durch einmal wöchentliche, mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug unternommene Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entstehen, kein Werbungskostenabzug vorgenommen werden kann (Az. 5 K 117/10).
FG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung
vom 29.09.2011 zum Urteil 5 K 117/10 vom 29.09.2010
Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Satz 6 EStG scheidet bei wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer
doppelten Haushaltsführung mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug ein
Werbungskostenabzug aus
Mit Urteil vom 29.09.2010 (Az. 5 K 117/10) hat
der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass gemäß
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG für Aufwendungen, die durch einmal
wöchentliche, mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug unternommene
Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entstehen, kein
Werbungskostenabzug vorgenommen werden kann. Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5 Satz 6 EStG ist aus Sicht des Gerichts insoweit eindeutig. Sie
korrespondiert mit der auf den ersten Blick etwas schwer verständlichen Regelung
in § 8 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz EStG. Nach dieser Regelung soll für
wöchentliche Familienheimfahrten, für die grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 Satz Nr.
5 Satz 3 und 4 EStG ein Werbungskostenabzug in Betracht käme, nicht der in § 8
Abs. 2 Satz 5 1. Halbsatz EStG geregelte Nutzungsvorteil bei Überlassung eines
Kfz durch den Arbeitgeber angesetzt werden.
Der Gesetzgeber habe – so das
Urteil – mit diesen Regelungen aus Vereinfachungsgründen einerseits auf die
Zurechnung von Einnahmen durch Ansatz eines Nutzungsvorteils für die
wöchentlichen Familienheimfahrten verzichtet, andererseits aber auch – mit der
Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG – den korrespondierenden
Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
Der BFH hat mit Beschluss vom 6. Juni
2011 (Az. VI B 142/10) die Revision zugelassen. Das Verfahren wird nunmehr unter
dem Az. VI R 33/11 als Revisionsverfahren beim BFH fortgeführt.
Quelle: FG Schleswig-Holstein
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