Laut FG Schleswig-Holstein ist bei der Gewerbesteuerzerlegung ein Unternehmerlohn gem. § 31 Abs. 5 GewStG auch dann anzusetzen, wenn es sich bei sämtlichen Gesellschaftern einer Personengesellschaft um Kapitalgesellschaften handelt (Az. 1 K 73/06).
FG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung
vom 29.09.2011 zum Urteil 1 K 73/06 vom 30.06.2011
Bei der Gewerbesteuerzerlegung gem. §§
28 ff. GewStG nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne (§ 29 GewStG) ist gem. § 31
Abs. 5 GewStG bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben
werden, für die im Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) ein Betrag von
insgesamt 25.000 Euro jährlich als Arbeitslohn anzusetzen.
Der 1. Senat
des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hatte sich in dem Verfahren 1 K
73/06 unter anderem mit der Frage zu befassen, ob ein solcher sog.
Unternehmerlohn auch dann anzusetzen ist, wenn es sich bei dem Unternehmen um
eine Personengesellschaft handelt, an der ausschließlich Kapitalgesellschaften
beteiligt sind. Die Klägerin hatte dies in Abrede gestellt und in Anlehnung an
eine Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 3. Mai 1993 (GrS 3/92, BFHE 171,
246, BStBl II 1993, 626) argumentiert, auch in diesen Fällen seien die
Gesellschafter als (Mit-)Unternehmer des Betriebes anzusehen, so dass das
Unternehmen von diesen – und damit von Kapitalgesellschaften – betrieben werde.
Dem ist der Senat in Anlehnung an ein Urteil des BFH vom 12. Februar 2004 (IV R
29/02, BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602) in seinem Urteil vom 30.6.2011 nicht
gefolgt.
Aus dem Sinn und Zweck des § 31 Abs. 5 GewStG ergebe sich, dass
es – entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Vorschrift – nicht darauf
ankomme, wer das Unternehmen betreibe, sondern darauf, in welcher Rechtsform es
betrieben werde. Die Zerlegungsanteile würden den beteiligten Gemeinden
insbesondere zur Abgeltung der sog. Arbeitnehmerfolgekosten (z. B. Aufwendungen
zum Auf-/Ausbau von Straßen, Schulen, Krankenhäusern, Altersheimen) zugewiesen,
die daraus resultierten, dass in ihrem Gebiet Arbeitnehmer tätig würden und u.
U. auch lebten. § 31 Abs. 5 GewStG diene dazu, sicherzustellen, dass auch
diejenigen Gemeinden, in der allein Unternehmer oder Mitunternehmer tätig
würden, einen Zerlegungsanteil erhielten. Die abzugeltenden Lasten entstünden
aber unabhängig davon, in welcher Rechtsform die (Mit-)Unternehmer für den
Betrieb tätig würden, so dass § 31 Abs. 5 GewStG auch dann anzuwenden sei, wenn
es sich bei ihnen um juristische Personen handele.
Die Klägerin hat
Revision gegen das Urteil eingelegt. Aktenzeichen des BFH: IV R 30/11.
Quelle: FG Schleswig-Holstein
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