Rückgängigmachung eines Kaufvertrags über ein Grundstück bei einem Wechsel auf der Veräußererseite

Das FG Hamburg hatte zu entscheiden, ob bei Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags bei einem Wechsel auf der Veräußererseite auch der entsprechende Grundsteuerbescheid aufzuheben ist.

FG Hamburg, Pressemitteilung vom
30.09.2011 zum Urteil 3 K 12/11 vom 21.06.2011

Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin
zweimal Grunderwerbsteuer fest. Die Klägerin hatte ein Grundstück erworben, bei
dem es sich um die Teilfläche eines größeren Grundstücks handelte, das der
Eigentümer zunächst ungeteilt an Frau A. verkauft hatte, die die noch nicht
vermessene Teilfläche sodann an die Klägerin weiterveräußerte. Als der Kaufpreis
erst mit einiger Verzögerung bereit stand, war das Grundstück bereits geteilt
worden. Die Beteiligten hoben nunmehr die geschlossenen Kaufverträge wieder auf
und die Klägerin erwarb ihren Grundstücksteil nunmehr unmittelbar vom Verkäufer,
wobei Aufhebung und Neuabschluss der Verträge mittels aufschiebender Bedingungen
miteinander verknüpft wurden.

Den Antrag der Klägerin, wegen der
Aufhebung des ersten Kaufvertrags den entsprechenden Steuerbescheid gemäß § 16
GrEStG aufzuheben, lehnte das Finanzamt ab. Der Erwerbsvorgang sei in
grunderwerbsteuerlicher Hinsicht nicht rückgängig gemacht worden, sondern die
Klägerin habe das Grundstück – nunmehr vom Eigentümer – erworben.

In
seinem Urteil vom 21. Juni 2011 (3 K 12/11, Revision eingelegt, Az. des BFH II R
42/11) hatte das Gericht zunächst die rechtzeitige Anfechtung des
Ablehnungsbescheides festzustellen. Ein Schreiben der Klägerin, in dem sie
gegenüber der Steuerkasse innerhalb der Einspruchsfrist die Zahlung der
Grunderwerbsteuer unter Hinweis auf die Vertragsaufhebung abgelehnt hatte, legte
der 3. Senat unter Berücksichtigung der rechtlichen Komplexität des Verfahrens
als Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des
Grundsteuerbescheids aus. Da von der Steuerkasse die fristgerechte Weiterleitung
habe erwartet werden können, sei der verspätete Eingang dieses Schreibens beim
Beklagten nicht von der Klägerin verschuldet und der Einspruch somit unter
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig
erfolgt.

Die Klage hatte auch in der Sache Erfolg. § 16 GrEStG kommt zwar
bei einer bloßen Vertragsübernahme nicht in Betracht, sondern setzt voraus, dass
mit der zivilrechtlichen Aufhebung des Vertrags auch sein wirtschaftliches
Ergebnis wieder beseitigt wird und die Parteien sich so stellen, als wäre er gar
nicht erst zustande gekommen. Für den vorliegenden Fall stellte der 3. Senat
fest, dass die Parteien nach Beratung durch den Notar bewusst und ausdrücklich
den Weg der Aufhebung des bisherigen Kaufvertrages und den Abschluss eines neuen
Vertrages mit einem anderen Vertragspartner gewählt hätten; eine solche
Vereinbarung sei regelmäßig nicht als Vertragsübernahme auszulegen. Auch sei der
Erwerbsvorgang tatsächlich rückgängig gemacht worden, denn die Klägerin habe
keine Rechte aus dem ursprünglichen Vertrag behalten. Dass der Aufhebungsvertrag
unter aufschiebender Bedingung geschlossen worden sei und die Klägerin
gleichzeitig mit der Aufhebung einen neuen Übereignungsanspruch erworben habe,
sei unerheblich. Der Fall der Klägerin unterscheidet sich wesentlich von dem der
Frau A, die ebenfalls, aber erfolglos gegen ihren Grunderwerbsteuerbescheid
angegangen war. Denn Frau A. hatte ihre Rechtsposition über die Aufhebung des
Kaufvertrages hinaus genutzt, um – im eigenen wirtschaftlichen Interesse – der
Klägerin das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen.

Quelle: FG Hamburg

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