Das FG Schleswig-Holstein hatte zu entscheiden, ob bei einer Finanzinnovation i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c EStG mit garantierter Mindestrückzahlung Einkünfteerzielungsabsicht vorlag und wie entstandene Verluste zu berücksichtigen waren.
FG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung
vom 29.09.2011 zum Urteil 2 K 190/09 vom 01.07.2011
Mit Urteil vom 01.07.2011 (Az. 2 K
190/09) hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts
entschieden, dass Einkünfteerzielungsabsicht nicht vorliegt, wenn zum Zeitpunkt
der Ausübung einer Option, die zur Anschaffung einer Inhaberschuldverschreibung
führt, feststeht, dass das Ergebnis aus der Anschaffung von Option und
Inhaberschuldverschreibung und der Rückzahlung (inkl. Zinscoupon) aus der
Inhaberschuldverschreibung insgesamt negativ ist. Die Anschaffungskosten für die
Anschaffung des Optionsscheins sind als Anschaffungsnebenkosten der
Inhaberschuldverschreibung in die Beurteilung einzubeziehen. Im Übrigen ist der
Verlust aus der Einlösung einer Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 u. Abs.
2 Nr. 4 c EStG (im Streitjahr 2007) mit einer garantierten Mindestrückzahlung
nur hinsichtlich des Teils steuerbar, der der garantierten Mindestrückzahlung
zuzuordnen ist.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Der Kläger (Kl.) erwarb am 8. Dezember 2005 einen
Kauf-Optionsschein, der von der Bank X, Luxemburg, ausgegeben worden war
(Optionsschein I). Der Kaufpreis für Optionsschein I (Laufzeitende: 27. Dezember
2006) betrug 227.500 Euro. Im Fall der Ausübung von Optionsschein I war der Kl.
berechtigt, gegen Zahlung von weiteren 30.000 Euro eine am 14. Dezember 2005 zu
einem Nennbetrag von 250.000 Euro von der Bank Y, Deutschland, ausgegebene
Inhaberschuldverschreibung zu erwerben (ISV I), deren Auszahlungsprofil an die
Wertentwicklung des DAX innerhalb eines vom 14. Dezember 2005 (Stand: 5310
Punkte) bis zum 8. Dezember 2006 dauernden Beobachtungszeitraums gekoppelt war
(Laufzeit ISV I: 15 Monate mit Fälligkeit 23. März 2007; Verzinsung 1
%).
Szenario 1: Bewegte sich der DAX innerhalb des Beobachtungszeitraums in
Übereinstimmung mit den Erwartungen der Analysten zwischen 4726 Punkten und 5894
Punkten, wurde ISV I bei Fälligkeit zu 277.500 Euro zurückgezahlt.
Szenario
2: Sobald der DAX während des Beobachtungszeitraumes auf oder unter 4726 Punkte
(„untere Barriere“) fiel, betrug der Rückzahlungsbetrag 37.500 Euro.
Szenario
3: Erreichte oder überschritt der DAX im Beobachtungszeitraum 5894 Punkte
(„obere Barriere“), erhielt der Investor 450.000 Euro.
Zur teilweisen
Absicherung der Verlustrisiken erwarb der Kl. am 9. Dezember 2005 für 227.500
Euro einen weiteren Kauf-Optionsschein, der von Z., einer luxemburgischen, nicht
zur X Bank Gruppe gehörenden Kapitalgesellschaft, begeben wurde (Optionsschein
II). Im Fall einer Ausübung von Optionsschein II war der Kl. berechtigt, gegen
Zahlung von 30.000 Euro eine von der X Bank AG ausgegebene ISV zu erwerben,
deren Zahlungsprofil gegenläufig an die Wertentwicklung des DAX gekoppelt war
und deren Ausstattungsmerkmale im Übrigen denen von ISV I spiegelbildlich
entsprachen (ISV II).
Der Erwerb von Optionsschein II ermöglichte dem
Kl., im Fall einer Seitwärtsbewegung bzw. eines moderaten Anstiegs / Sinkens des
DAX eine Rendite von über 8,8 % (ohne Zinsen) auf das eingesetzte Kapital und
damit mehr als das Dreifache der risikofreien Verzinsung zu erzielen, sowie
gleichzeitig sein Verlustrisiko auf 13.750 Euro pro Optionsschein zu begrenzen.
Der Erwerb des zweiten Optionsscheins bezweckte, dem Kl. die Chance auf eine
erhöhte Rendite im Fall der erwarteten Seitwärtsbewegung des DAX (Szenario 1) zu
erhalten, gleichzeitig aber Verlustrisiken zu reduzieren (13.750 Euro pro
Optionsschein):
| Kapitaleinsatz für beide Optionsscheine | Wert Optionsschein I bei Laufzeitende | Wert Optionsschein II bei Laufzeitende |
Kapitalrückfluss bzw. Rendite auf den Kapitaleinsatz |
|
| Szenario 1: DAX erreicht keine der Barrieren |
455.000 Euro (2 x 227.500 Euro) |
247.500 Euro (277.500 Euro ./. 30.000 Euro) |
247.500 Euro | 495.000 Euro bzw. 8,8 % (2 x 247.500 Euro); Gewinnpotential: 40.000 Euro |
| Szenario 2: DAX erreicht untere Barriere zuerst |
455.000 Euro | 7.500 Euro (37.500 Euro ./. 30.000 Euro) |
420.000 Euro (450.000 Euro ./. 30.000 Euro) |
427.500 Euro (entspricht Verlust von 6 %); Verlustpotential: 27.500 Euro (= 13.750 Euro pro Optionsschein) |
| Szenario 3: DAX erreicht obere Barriere zuerst |
455.000 Euro | 420.000 Euro | 7.500 Euro | 427.500 Euro |
Anders als von den Analysten erwartet,
überschritt der DAX im Frühjahr des Jahres 2006 die obere Barriere von 5894
Punkten (Szenario 3). Der Steuerpflichtige übte am 27. März 2006 Optionsschein
II aus und erwarb ISV II. Diese wurde am 23. März 2007 zu 37.500 Euro und damit
mit einem Verlust in Höhe von 220.000 Euro zurückgezahlt. Ferner veräußerte der
Kl. Optionsschein I am 11. Dezember 2006 zu einem Preis von 417.784 Euro (Gewinn
in Höhe von 190.284 Euro) über die Börse.
Der Kl. machte in seiner
Einkommensteuererklärung für 2007 den Verlust aus der Rückzahlung von ISV II in
Höhe von 220.000 Euro bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das
Finanzamt fasste unter Bezugnahme auf die sog. Gesamtplanrechtsprechung des BFH
den Verlust aus der Rückzahlung von ISV II mit dem Gewinn aus der Veräußerung
von Optionsschein I für Steuerzwecke zusammen. Es ging davon aus, dass sich bei
einer steuerlichen Zusammenfassung beider ISV und beider Optionsscheine eine
Kursgarantie von 93,96 % ergebe. Der aus der Kapitalanlagestrategie
resultierende Gesamtverlust von 29.716 Euro (Gewinn aus der Veräußerung von
Optionsschein I: 190.284 Euro; Verlust aus der Rückzahlung von ISV II: 220.000
Euro) sei nur im Verhältnis des kapitalgarantierten zum
nicht-kapitalgarantierten Teil bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar,
somit in Höhe von 27.922 Euro (93,96 % von 29.716 Euro).
Der 2. Senat des
Gerichts ist dem im Ergebnis gefolgt und hat dabei offen gelassen, ob die
Teilakte zusammenzufassen oder getrennt zu betrachten sind. Für den Fall der
Zusammenfassung der Finanzanlagen sei der Verlust vom Finanzamt zutreffend
berechnet worden. Bei getrennter Betrachtung könne der Verlust aus der
Rückzahlung der ISV II mangels Einkünfteerzielungsabsicht in voller Höhe nicht
berücksichtigt werden.
Das FG hat die Revision zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Der Kläger hat
Revision eingelegt. Aktenzeichen des BFH: VIII R 28/11.
Quelle: FG Schleswig-Holstein
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