Erhebung von Gerichtskosten bei Abtrennung von Verfahrensteilen

Die Abtrennung eines Verfahrens nach § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO nach Teilrücknahme eines abtrennbaren Klagegegenstands stellt in der Regel keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG dar, die eine Nichterhebung von Gerichtskosten zur Folge hätte. So das FG Schleswig-Holstein.

FG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung
vom 29.09.2011 zum Beschluss 5 KO 101/11 vom 03.08.2011

Mit Beschluss vom 03.08.2011 (5 KO
101/11) hat der 5. Senat des Schleswig Holsteinischen Finanzgerichts
entschieden, dass die Abtrennung eines Verfahrens nach § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO
nach Teilrücknahme eines abtrennbaren Klagegegenstands in der Regel keine
unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG darstellt, die
eine Nichterhebung von Gerichtskosten zur Folge hätte.

Im Streitfall
hatte sich der Kläger mit seiner Klage gegen verschiedene Bescheide gewandt
(Gewerbesteuermessbetragsbescheid und Einkommensteuerbescheid). Nach Rücknahme
der Klage gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid trennte das Gericht das
Verfahren insoweit ab und stellte es ein. Für das abgetrennte Verfahren wurden
dem Kläger gesondert Gerichtsgebühren in Rechung gestellt. Hiergegen wandte er
sich mit der Erinnerung, mit der er geltend machte, aufgrund unrichtiger
Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG könnten keine Gebühren
erhoben werden. Eine Abtrennung sei nicht zwingend erforderlich gewesen und
würde bei dem Kläger zu Mehrkosten führen. Das Gericht hat – insoweit der
Rechtsprechung des BFH folgend – zunächst klargestellt, dass eine unrichtige
Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG ein erkennbares Versehen oder einen
offensichtlichen Verstoß gegen eindeutige Vorschriften durch das Gericht
voraussetze. Dies könne jedoch bei der im Rahmen einer Ermessensentscheidung
nach § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO beschlossenen Verfahrenstrennung nach Teilrücknahme
regelmäßig nicht angenommen werden. Aufgrund des unterschiedlichen
Verfahrenslaufs sei eine Abtrennung hier zur übersichtlicheren Gestaltung des
Verfahrens in der Regel sachgerecht. Etwas anderes könne aber dann gelten, wenn
eine zeitnahe Erledigung auch des Restverfahrens zum Zeitpunkt der Teilrücknahme
bereits zu erwarten gewesen sei.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein

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