Der DStV rät, dem Projekt „Einführung E-Bilanz“ unternehmensintern eine hohe Priorität beizumessen – auch wenn die erstmalige Übermittlung der E-Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung erst für das Wirtschaftsjahr 2013 verpflichtend wird.
DStV, Pressemitteilung vom
29.09.2011
Mit Datum vom 28.09.2011
veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das endgültige
Anwendungsschreiben zur E-Bilanz. Hierin gab die Finanzverwaltung bekannt, dass
die erstmalige elektronische Übermittlung zwingend erstmalig für das
Wirtschaftsjahr 2013 – also de facto im Jahr 2014 – zu erfolgen hat. Die
Nichtbeanstandungsregelung im endgültigen Anwendungsschreiben stellt klar, dass
die Abgabe einer Papierbilanz für das Wirtschaftsjahr 2012 im Wirtschaftsjahr
2013 nicht bemängelt wird.
Auf der Internetseite des BMF sind in der
Rubrik Wirtschaft und Verwaltung und der Unterrubrik Steuern unter der
Überschrift „Pilotphase für die E-Bilanz“ zahlreiche Informationen zur E-Bilanz
abrufbar. Hier sollen demnächst auch alle eingegangenen Stellungnahmen der
übrigen Verbände zum Entwurf des Anwendungsschreibens veröffentlicht
werden.
Der DStV rät, dem Projekt „Einführung E-Bilanz“
unternehmensintern eine hohe Priorität beizumessen – auch wenn die erstmalige
Übermittlung der E-Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung erst für das Wirtschaftsjahr 2013 verpflichtend wird. Um
Mehraufwand durch Umbuchungen zu vermeiden, sollte das Projekt spätestens zu
Beginn des Wirtschaftsjahres 2013 umgesetzt sein. Grundsätzlich gilt aber, dass
nun schon jetzt überprüft werden sollte, inwieweit die Buchhaltung die
technischen Voraussetzungen für die E-Bilanz erfüllt.
Quelle: DStV
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