Der Deutsche Richterbund hat zum Entwurf der Bundesregierung für ein 4. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Stellung genommen.
Deutscher Richterbund, Pressemitteilung
vom 04.10.2011
Der Deutsche Richterbund (DRB) nimmt zu
den von im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein 4. Gesetz zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BR-Drs. 315/11) enthaltenen
Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wie folgt Stellung:
1. Der
DRB begrüßt die Intention des Gesetzentwurfs, der gestiegenen Belastung der
Sozialgerichtsbarkeit durch Ausschöpfung aller Möglichkeiten zu begegnen, die
vorhandenen gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf ihre Effizienz und die
Beschleunigung der Verfahren zu reformieren. Hierbei müssen – neben Änderungen
des Prozessrechts – vorrangig aber auch alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden,
die Regelungen des materiellen Rechts im Hinblick auf ihre praktische Handhabung
zu überarbeiten. Veränderungen des Prozessrechts sollten hingegen erst dann
vorgenommen werden, wenn die beabsichtigte Effizienzsteigerung nicht bereits
durch Reformen im materiellen Recht erreicht werden kann.
Zu Recht hat
der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung
des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453)
hier bereits angesetzt. Der DRB hatte in diesem Gesetzgebungsverfahren bereits
darauf hingewiesen, dass gerade im materiellen Recht Regelungen vermieden werden
sollten, die zu absehbaren Belastungen der Gerichte führen, ohne dass den
Beteiligten hierdurch ein Mehrwert entsteht (Stellungnahme Nr. 40/10 zum
Referentenentwurf und Nr. 46/10 zur Anhörung des BT-Ausschusses für Arbeit und
Soziales). Insbesondere die Zusammenfassung der unterschiedlichen Bedarfe nach
dem SGB II (z. B. Regelleistung, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und Kosten
der Heizung) zu einer einheitlichen, nicht mehr trennbaren Leistung (so die
Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/3404, S. 98 zu § 22) führt dazu, dass
nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) alle genannten Bedarfe in jedem
Gerichtsverfahren unabhängig davon überprüft werden müssen, ob es den
Beteiligten überhaupt darum geht.
2. Vor diesem Hintergrund begrüßt der
DRB ausdrücklich, dass die noch im Referentenentwurf enthaltene Regelung des §
123 SGG-E nicht in den Regierungsentwurf übernommen wurde (zur Kritik im
Einzelnen vgl. Stellungnahme Nr. 11/11 vom April 2011). Um in
Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand die Höhe einer Sozialleistung ist, eine
wirksame Angleichung des Überprüfungsumfangs des Gerichts an die zwischen den
Beteiligten strittigen Elemente zu erreichen, sollte zunächst am materiellen
Recht angesetzt werden und daneben die Einführung einer sog.
Elementenfeststellungsklage erwogen werden.
Wegen der insbesondere in
sog. Höhenstreiten umfassenden Streitgegenstände geht die nach dem
Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) durchzuführende Prüfung häufig weit über
die zwischen den Beteiligten umstrittenen Punkte hinaus, was die Gerichte mit
einem Prüfungsaufwand belastet, der für die Beteiligten in der Regel keinen
Mehrwert bringt, sondern im Gegenteil infolge der mit einer zunehmenden
Belastung der Gerichte verbundenen Verfahrensdauer eher zu Lasten der
rechtsuchenden Bürger geht. Wollen die Beteiligten eines Gerichtsverfahrens
übereinstimmend, dass nur die Voraussetzung eines bestimmten Teils der gewährten
(oder verweigerten) Sozialleistung durch das Gericht einer Nachprüfung
unterzogen wird, kann dies am besten dadurch erreicht werden, dass die
entsprechenden Leistungsteile im materiellen Recht als abgrenzbare
Einzelansprüche ausgewiesen werden, über die bereits durch die Verwaltung durch
eigenständige, abgrenzbare Verfügungen entschieden werden könnte (so z. B.
bereits nach geltender Rechtslage für die Kosten der Unterkunft und Heizung,
vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; vgl.
etwa auch im Rentenrecht die abtrennbaren Verfügungen über Art, Beginn, Dauer
und Höhe der Rentenzahlung). Zu erwägen ist auch, neben der Regelung
abgrenzbarer Einzelansprüche, den Antragsgrundsatz nach § 37 SGB II enger zu
fassen, etwa dahingehend, dass jeweils ein gesonderter Antrag notwendig
ist.
Nur hilfsweise (bzw. ergänzend) könnte eine
Elementenfeststellungsklage in das SGG eingefügt werden. Zwar ist eine solche –
auf die Feststellung des Vorliegens einzelner Anspruchselemente gerichtete Klage
– nach derzeitiger Rechtslage nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(z. B. Urteil vom 05.10.2006 – B 10 LW 4/05 R -, SozR 4-1500 § 55 Nr. 9; Urteil
vom 13.03.2001 – B 3 P 10/00 R; Urteil vom 24.10.1996 – 4 RA 108/95) wegen der
Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage unzulässig.
Dies hindert den Gesetzgeber aber nicht, eine solche Klagemöglichkeit
ausdrücklich im Gesetz zuzulassen.
3. Artikel 8 Nr. 4 des Gesetzentwurfs
sieht eine Änderung des § 60 SGG dahingehend vor, dass für Entscheidungen über
die Ausschließung und Ablehnung von Richtern das Gericht zuständig sein soll,
dem der Abgelehnte angehört. Ziel der geplanten Änderung ist laut der Begründung
des Gesetzentwurfs (S. 48) die Verfahrensbeschleunigung. Diese Intention
unterstützt der DRB. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass die
Zuständigkeitsverlagerung auf die Sozialgerichte zu einer weiteren Belastung der
ersten Instanz führen dürfte.
Das Ziel einer Verfahrensbeschleunigung
kann im Übrigen nur erreicht werden, wenn die Entscheidungen über die
Ausschließung oder Ablehnung des Richters nicht mit der Beschwerde angefochten
werden kann, da ansonsten das Verfahren im Vergleich zum derzeit geltenden Recht
sogar verlängert würde. Davon geht auch der Gesetzentwurf aus, wenn er in der
Begründung auf S. 48 ausgeführt, dass Beschlüsse über die Ablehnung von
Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden könnten, da § 172
Abs. 2 SGG dem § 46 Abs. 2 ZPO als speziellere Norm vorgehe. Dies ergibt sich
allerdings aus dem Wortlaut des § 60 SGG-E nicht eindeutig. Zur Klarstellung
regen wird daher an, die im Entwurf enthaltene Verweisung auf § 46 Abs. 2 ZPO
(der eine Beschwerde vorsieht) zu streichen.
Wir weisen weiter darauf
hin, dass die geplante Änderung Ablehnungsgesuche gegen im gerichtlichen
Verfahren gehörte Sachverständige nicht umfasst: Während gegen Beschlüsse über
Ablehnungsgesuche gegen erstinstanzliche Richter keine Beschwerdemöglichkeit
bestehen würde, könnten Beschlüsse über Ablehnungsgesuche gegen Sachverständige
weiterhin mit der Beschwerde angefochten werden. Wir bitten um Prüfung, ob im
Hinblick auf die Bedeutung einer richterlichen Entscheidung im Vergleich zu
einer dieser nur vorbereitenden Beweiserhebung durch Sachverständige eine
Harmonisierung des Befangenheitsrechts durch einen generellen
Beschwerdeausschluss sinnvoll ist.
4. Die in Artikel 8 Nr. 5 (§ 73 Abs. 6
Satz 2 SGG) vorgesehene Wiedereinführung der Vollmachtsfiktion für Ehegatten,
Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie ist zu begrüßen. Sie entspricht
einem Bedürfnis der sozialgerichtlichen Praxis; bislang notwendige z. T.
aufwändige und langwierige Vollmachtsprüfungen werden vermieden. Unklar ist
aber, ob von einer Vollmacht auch dann ausgegangen werden kann, wenn getrennt
lebende Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
02.07.2009 – B 14 AS 54/08 R -, SozR 4-1500 § 71 Nr. 2). Wir regen hierzu eine
ausdrückliche gesetzliche Regelung an.
5. Die in Artikel 8 Nr. 6 (§ 111
Abs. 3 SGG) enthaltene Regelung ist ebenfalls zu begrüßen; sie entspricht einem
Bedürfnis der sozialgerichtlichen Praxis. Um ihre Wirkung effektiv entfalten zu
können, muss sie aber sanktionsbewehrt sein. Wir gehen insoweit davon aus, dass
die Verletzung des § 111 Abs. 3 SGG-neu Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SGG nach sich ziehen kann und bitten um Prüfung, ob eine
entsprechende Klarstellung erfolgen kann.
6. Auch die in Artikel 8 Nr. 7
(§ 156 SGG) enthaltene Regelung ist zu begrüßen. Die in § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG
geregelte Klagerücknahmefiktion hat sich bewährt. Eine Erstreckung auf
Berufungen ist daher sachgerecht.
7. Abschließend regen wir – über die im
Gesetzentwurf enthaltenen – noch Regelungen zu folgenden Punkten an:
a)
Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453) wurden
Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG eingeführt, für deren
Ausführung nicht die Familienkassen zuständig sind. Die Länder führen § 6b BKGG
als eigene Angelegenheit aus (§ 7 Abs. 3 BKGG); die Wahrnehmung dürfte den
Kommunen übertragen werden. Eine Regelung zur Besetzung der gerichtlichen
Spruchkörper in Angelegenheiten nach § 6b BKGG fehlt bislang. § 12 Abs. 5 SGG
bestimmt, dass in den Kammern für Angelegenheiten der Arbeitsförderung und
aufgrund § 6a BKGG die ehrenamtlichen Richter aus den Vorschlagslisten der
Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mitwirken. Streitigkeiten nach dem BKGG zählen
bislang zu den übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (§ 10 SGG), da die
Familienkasse für diese Aufgaben zuständig war, d. h. es waren Angelegenheiten
der Arbeitsförderung im Sinne von § 12 Abs. 3 SGG. Für die Leistungen nach § 6b
BKGG ist die Bundesagentur für Arbeit allerdings nicht zuständig. Wir regen an,
die Besetzung der gerichtlichen Spruchkörper für die Leistungen nach § 6b BKGG
gesetzlich zu regeln.
b) Wir bitten um Prüfung, ob die Differenzierung
der Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter zwischen Versicherten und
Arbeitnehmern aufgegeben werden kann. Die Differenzierung führt in der Praxis in
Kammern mit Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder
Angelegenheiten der Arbeitsförderung und Angelegenheiten der Sozialversicherung
zu unnötigen Komplikationen, da keine „gemischten Sitzungen“ durchgeführt werden
können.
Quelle: Deutscher Richterbund
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