Kann ein deutsches Gericht verbieten, einen Betrieb in Spanien stillzulegen?

Das LAG Köln hat den Antrag des Europäischen Betriebsrats einer europaweit tätigen Unternehmensgruppe aus dem Bereich der Automobilzulieferer zurückgewiesen, mit dem der Unternehmensgruppe verboten werden sollte, einen Betrieb in Spanien stillzulegen.

LAG Köln, Pressemitteilung vom
06.10.2011 zum Beschluss 13 Ta 267/11 vom 08.09.2011

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in
einem am 06.10.2011 veröffentlichen Beschluss den Antrag des Europäischen
Betriebsrats einer europaweit tätigen Unternehmensgruppe aus dem Bereich der
Automobilzulieferer zurückgewiesen, mit dem der Unternehmensgruppe verboten
werden sollte, einen Betrieb in Spanien stillzulegen.

Das Gesetz über
Europäische Betriebsräte, das auf einer EG-Richtlinie beruht, sieht in
europaweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen Unterrichtungs- und
Anhörungsrechte der Europäischen Betriebsräte vor, bevor Maßnahmen wie Betriebs-
Stilllegungen durchgeführt werden.

Der im Kölner Bezirk ansässige
Europäische Betriebsrat der Unternehmensgruppe wollte dieser im Wege einer
einstweiligen Verfügung untersagen lassen, die Stilllegung durchzuführen, ohne
ihn zuvor zu informieren und zu konsultieren.

Das Landesarbeitsgericht
nahm zwar seine Zuständigkeit an, lehnte den Antrag aber ab, weil das Gesetz
über Europäische Betriebsräte anders als das deutsche Betriebsverfassungsgesetz
keine echten Mitbestimmungsrechte kennt und als Sanktion bei Verstößen gegen die
Unterrichtungs- und Anhörungsrechte nur Bußgelder vorsieht.

Quelle: LAG Köln

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Quelle: DATEV eG