Microsoft gewinnt Rechtsstreit über Windows-Software mit Echtheitszertifikaten

Der BGH wies die Revision der beklagten Firma zurück, Windows 2000-Recovery-CDs weiterverkaufen zu dürfen. Dem Unterlassungsanspruch von Microsoft stehe nicht der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Markengesetz entgegen (Az. I ZR 6/10).

BGH, Pressemitteilung vom 06.10.2011
zum Urteil I ZR 6/10 vom 06.10.2011

Die Klägerin ist die Microsoft
Corporation. Sie ist Inhaberin der Wortmarke „MICROSOFT“, unter der sie die
Betriebssystem-Software „Windows“ vertreibt. Bei der sog. OEM-Version wird die
Software durch den Computerhersteller auf der Festplatte der Computer
vorinstalliert. Die Käufer der Computer erhalten zusätzlich eine Sicherungs-CD
mit der Software (sog. Recovery-CD). Bei diesem Vertriebsweg sind die
Echtheitszertifikate, die die Klägerin ihren Produkten beifügt, an dem Computer
selbst angebracht. Die Beklagte handelt mit Softwareprodukten. Sie erwarb von
Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, Recovery-CDs mit der
Software „Windows 2000“ sowie Echtheitszertifikate, die von den Computern
abgelöst worden waren. Die Beklagte brachte diese Echtheitszertifikate an den
Recovery-CDs an und verkaufte diese weiter. Dabei wurden Datenträger veräußert,
die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus
demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten. Die Klägerin sieht darin
eine Verletzung ihrer Markenrechte.

Das Landgericht hat die Beklagte zur
Unterlassung verurteilt und festgestellt, dass sie der Klägerin eine angemessene
Lizenzgebühr zahlen muss. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne
Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der
Klage.

Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Dem
Unterlassungsanspruch der Klägerin steht nicht der Erschöpfungsgrundsatz gemäß §
24 Markengesetz* entgegen. Zwar sind die von der Beklagten
vertriebenen Datenträger und die Computer, an denen die von der Beklagten
verwendeten Echtheitszertifikate angebracht waren, mit Zustimmung der Klägerin
im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Die Klägerin kann sich
aber aus berechtigten Gründen dem Vertrieb der mit den Echtheitszertifikaten
versehenen Sicherungs-CDs widersetzen. Der Verbraucher wird einem mit dem
Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage entnehmen, dass dieser
von der Klägerin selbst oder mit ihrer Zustimmung als echt gekennzeichnet wurde.
Er wird die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat der Klägerin als
Markeninhaberin zuschreiben und erwarten, dass diese durch die Verbindung die
Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer
Kontrolle hergestellt wurde und sie für die Echtheit einsteht, was jedoch nicht
der Fall ist.

* § 24 Markengesetz –
Erschöpfung

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer
geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die
Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser
Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung
im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung,
wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der
Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem
weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere
wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder
verschlechtert ist.

Quelle: BGH

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