Der EuGH entschied in der Rechtssache C-421/10, in der es um die Auslegung des Begriffs „im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger“ gemäß der Sechsten Richtlinie über die Umsatzsteuern ging.
EuGH, Urteil C-421/10 vom 06.10.2011
Der EuGH entschied am 06.10.2011 in der Rechtssache C-421/10, in der es um die Auslegung des Begriffs „im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger“ gemäß der Sechsten Richtlinie über die Umsatzsteuern (77/388/EWG) geht.
Im vorliegenden Fall verlegte ein deutscher Staatsbürger den Unternehmenssitz seiner Arbeitnehmerüberlassung für Fahrtätigkeiten von Deutschland nach Österreich. Er erhielt eine österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und rechnete seine Leistungen gegenüber den deutschen Speditionsbetrieben netto mit dem Zusatz „Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG beim Leistungsempfänger“ ab. Das deutsche Finanzamt erließ gegenüber dem Kläger einen Mehrwertsteuerbescheid, da es der Ansicht war, dass die Voraussetzungen für eine Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gemäß § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 UStG nicht vorgelegen hätten. Der Kläger habe seinen privaten Wohnsitz im fraglichen Jahr im Inland gehabt und sei daher kein im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger. Dagegen erhob der Unternehmer Klage.
Der EuGH entschied wie folgt:
Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie (…) ist dahin auszulegen, dass der betreffende Steuerpflichtige bereits dann ein „im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger“ ist, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat.
Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Homepage des EuGH.
Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel
———————-