Berufsgericht für Heilberufe legt Frage zu Ärzten, die in anderen EU-Mitgliedstaaten niedergelassen sind, dem EuGH vor

Das Berufsgericht für Heilberufe am VG Gießen hatte über die Anschuldigung der Landesärztekammer Hessen zu entscheiden, ein in Griechenland niedergelassener Arzt rechne bestimmte Operationen nicht nach den Vorschriften des deutschen Gebührenrechts, sondern u. a. zu hoch, ab und betreibe berufsrechtswidrige Werbung für seine Tätigkeit im Internet. Das Gericht hat diese Frage nun dem EuGH vorgelegt (Az. 21 K 1604/10.GI.B).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 06.10.2011 zum Beschluss 21 K 1604/10.GI.B vom 02.08.2011

Das Berufsgericht unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin des VG Loizides hatte unter Beteiligung zweier ärztlicher Beisitzer als ehrenamtliche Richter über die Anschuldigung der Landesärztekammer Hessen zu entscheiden, ein in Griechenland niedergelassener renommierter Urologe rechne bestimmte Operationen nicht nach den Vorschriften des deutschen Gebührenrechts, sondern u. a. zu hoch, ab; ferner wirft ihm die Landesärztekammer vor, er habe berufsrechtswidrige Werbung für seine Tätigkeit im Internet betrieben.

Der beschuldigte Arzt kommt seit dem Jahr 2006 an einem oder zwei Tagen pro Monat nach Deutschland (Hessen) und führt in einem ambulanten Operationszentrum andrologische Operationen durch. Terminvereinbarungen, Operationsassistenzen und Nachsorge erledigen andere, in Deutschland zugelassene, Ärzte.

Ein Patient, den der beschuldigte Arzt im Oktober 2007 aufgrund der Diagnose  „Induratio Penis Plastica; Penisdeviation“ erfolgreich operiert hatte, fragte bei der Landesärztekammer wegen der Angemessenheit der Abrechnung an. Die Kammer stellte fest, dass der Arzt im Internet unter dem Betreff „Männerklinik“ bzw.“ -institut“ seine Leistungen angeboten hatte. Da die Gebührenordnung für Ärzte keine einschlägige Abrechnung für die durchgeführte Operation enthält, hatte er mehrere andere Ziffern, die er für vergleichbar hielt, seiner Abrechnung zugrundegelegt und eine Honorarabsprache nach § 2 GOÄ getroffen. Die angewandten Gebührensteigerungssätze bewegen sich im zweistelligen Bereich. Die Rechnung für die durchgeführte Operation belief sich auf insgesamt 6.396 Euro.

Mit Beschluss vom 2. August 2011 hat das Berufsgericht das Verfahren gegen den beschuldigten Arzt ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg mehrere Fragen zur Umsetzung der EU – Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit von Dienstleistern im EU-Gebiet vorgelegt.

Im Kern geht es um die Frage, ob im hessischen Heilberufsgesetz die Regelungen über die Anwendbarkeit der Berufsordnungen der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker u.a. sowie deren Unterwerfung unter die Berufsgerichtsbarkeit den Vorgaben der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG) entspricht.

Die Bedenken des Berufungsgerichts beruhen auf der Vorgabe in der Richtlinie, dass die gelegentlich und vorübergehend in einem anderen EU-Mitgliedstaat tätigen Dienstleister „wegen eines schwerwiegenden beruflichen Fehlers in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher“ dem nationalen Berufs – und Disziplinarrecht unterworfen werden können.

Die pauschale Unterwerfung unter das landesspezifische Berufsrecht und die entsprechende Unterwerfung unter die hessische Berufsgerichtsbarkeit in § 3 des hessischen Heilberufsgesetzes  stoßen auf Bedenken des Heilberufsgerichts. Die Richter stellen zur Überprüfung, ob angesichts der o. g. Vorgaben der EU-Richtlinie eine differenzierende Regelung für diesen Berufskreis hätte geschaffen werden müssen.

Diese Rechtssache ist nun bei dem Europäischen Gerichtshof unter der Nr. C-475/11 anhängig. Der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gießen – Berufsgericht für Heilberufe -, Az. 21 K 1604/10.GI.B, ist unanfechtbar.

Quelle: VG Gießen

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Quelle: DATEV eG