Umsatzsteuer
Steuerbefreiung der Umsätze für die Seeschifffahrt
§ 4 Nr. 2, § 8 UStG, Abschnitt 8.1 UStAE
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7155 / 19 / 10001 :001 vom 18.06.2019
„2Ein Wasserfahrzeug ist ab dem Zeitpunkt seiner Abnahme durch den Besteller als „vorhanden“ anzusehen“.
Anwendung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem 1. Juli 2019 ausgeführte Umsätze (§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschnitt 8.1 Abs. 1 und Abs. 2 UStAE angewendet wird; auch sind aufgrund des BMF-Schreibens vom 5. September 2018 – III C 3 – S-7155 / 16 / 10002 -, BStBl I S. 1012 keine Rechnungsberichtigungen für das Jahr 2018 und das erste Halbjahr 2019 erforderlich.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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