Anwendbares Recht bei Mehrfachabtretung – EuGH und Gesetzgebungsverfahren
BRAK, Mitteilung vom 18.10.2019
Im Ausgangsfall hatte eine luxemburgische Darlehensnehmerin in einem deutschem Recht unterfallenden Darlehensvertrag Lohn- und Gehaltsansprüche zunächst an eine deutsche Bank übertragen, ohne den Arbeitgeber zu informieren. Die gleichen Ansprüche wurden später in einem weiteren Darlehensvertrag abgetreten, der luxemburgischem Recht unterlag. Von dieser Abtretung wurde der Arbeitsgeber informiert. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin erhoben beide Banken Anspruch auf einen Teil des bereits hinterlegten Gehalts. Der EuGH stellt klar, dass die Rom-I-Verordnung keine Kollisionsnormen zur Beantwortung dieser Frage enthält. Das Fehlen von Kollisionsnormen zur Frage der Drittwirkung von Forderungsübertragungen beruhe auf einer bewussten Entscheidung des Unionsgesetzgebers. Diese Lücke solle durch die Verordnung über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht geschlossen werden.
Dieser Verordnungsvorschlag befindet sich aber noch im Gesetzgebungsverfahren. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Zedenten, die auch die BRAK in ihrer Stellungnahme (Nr. 19/2018) befürwortet hat, kam der Rat bisher zu keiner einheitlichen Beurteilung. Das EP hat bereits am 13. Februar 2019 in einer Entschließung Änderungsvorschläge vorgelegt.
Entscheidung des EuGH (Oktober 2019)
Fortschrittsbericht des Rats (Mai 2019)
Stellungnahme der BRAK Nr. 19/2018 (Mai 2018)
Powered by WPeMatico