Keine Wahlwerbung mit Feuerwehr
VG Neustadt, Pressemitteilung vom 18.10.2019 zum Beschluss 3 L 1134/19 vom 18.10.2019
Mit diesem Eilantrag wandte sich der Antragsteller gegen eine im wahlvorbereitenden Verfahren erlassene Anordnung. Mit dieser behördlichen Anordnung wurde ihm untersagt, von einem Foto zu Wahlwerbezwecken Gebrauch zu machen, das ihn in der Einsatzuniform der Freiwilligen Feuerwehr zusammen mit anderen Feuerwehrleuten und einem Feuerwehrauto zeigt. Zur Begründung der Ablehnung des Eilantrages wies das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf hin, dass nach wahlrechtlichen Grundsätzen eine rechtliche Überprüfung der Anordnung nicht in einem Eilrechtsschutzverfahren vor der Wahl, sondern nur nach der Wahl erfolgen könne. Besondere Gründe für eine Ausnahme von diesem rechtlichen Grundsatz lägen hier nicht vor, auch mit Blick auf die nur noch kurze Zeitspanne bis zum Wahltag am 20. Oktober 2019.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde beim OVG Rheinland-Pfalz erhoben werden.
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