Klagen gegen Kreisumlagebescheide abgewiesen
OVG Saarland, Pressemitteilung vom 22.11.2019 zu den Urteilen 2 A 159/18 und 2 A 160/18 vom 12.11.2019
Die Klägerin hatte auf ihre eigene defizitäre Finanzsituation sowie auf die Pflicht auch des Landkreises zu sparsamer Haushaltsführung verwiesen und unter anderem beanstandet, dass die Entscheidung des Kreistags nicht – wie von der Rechtsprechung gefordert – in ausreichendem Maße transparent gemacht und offengelegt worden sei. Dieser Argumentation war das Verwaltungsgericht in erster Instanz gefolgt.
Der zuständige 2. Senat des OVG hat nun entschieden, dass die insgesamt 13 kreisangehörigen Gemeinden, auch die Klägerin, auf der Grundlage des Entwurfs der Haushaltssatzungen 2015/2016 im Vorfeld beteiligt und dass ihnen dabei wiederholt ausreichend Gelegenheit gegeben worden war, zur Vorbereitung der Beschlussfassung durch den Kreistag ihre Bedarfssituation schriftlich und auch mündlich darzulegen, und dass nach Aktenlage die Ergebnisse dieser Beteiligungen, das heißt die Stellungnahmen der Gemeinden, in einer Weise berücksichtigt worden sind, die weder die Annahme eines Entzugs der finanziellen Mindestausstattung für 2016 noch einer einseitigen „rücksichtslosen“ Voranstellung eigener Interessen des Kreises gegenüber denen der Klägerin rechtfertigte.
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