Beworbener Flugpreis darf nicht nur für wenige gelten
vzbv, Pressemitteilung vom 25.11.2019 zum Urteil 14 U 754/19 des OLG Dresden vom 29.10.2019 (nrkr)
„Es ist irreführend, wenn Anbieter mit günstigen Flugpreisen locken, die fast niemand bekommt“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Rabatte, die nur wenige Kunden nutzen können, dürfen deshalb im anzugebenden Endpreis nicht berücksichtigt werden.“
Flugpreis war für die meisten Kunden 14,99 Euro teurer
Auf dem Portal „Ab-in-den Urlaub“ hatte Invia mit Flugpreisen geworben, die ausschließlich bei Zahlung mit einer „fluege.de-Mastercard-Gold“ galten. Darin eingerechnet war ein Karten-Rabatt in Höhe der Servicegebühr von 14,99 Euro, die das Unternehmen sonst bei jeder Flugbuchung berechnete. Für Kunden, die auf andere Weise zahlten, verteuerte sich der Flugpreis daher um 14,99 Euro. Das erfuhren sie aber erst gegen Ende des Buchungsvorgangs.
Verstoß gegen EU-Verordnung
Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass das Unternehmen gegen die in der EU-Verordnung 1008/2008 festgelegten Regeln zur Preistransparenz bei Flugbuchungen verstieß. Danach müssen Anbieter schon am Anfang der Buchung den korrekten Endpreis nennen. Dieser muss alle Steuern, Gebühren und sonstige Kosten enthalten, die vorhersehbar und unvermeidbar sind.
Die Servicegebühr sei für die meisten Kunden unvermeidbar und müsse daher in den Endpreis eingerechnet werden, entschieden die Richter. Der Preis müsse außerdem schon zu Beginn der Buchung ohne den Rabatt für die spezielle Kreditkarte ausgewiesen werden. Für die überwiegende Zahl der Kunden, die nicht über die privilegierte Kreditkarte verfügen, sei ein effektiver und schneller Preisvergleich sonst nicht möglich.
nvia Flights GmbH | Urteil des OLG Dresden | 14 U 754/19 – nicht rechtskräftig
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