Abberufung eines Vorstandsmitgliedes der Commerzbank für nichtig erklärt

Das Aktiengesetz erlaubt den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Allein, dass allgemein ein erheblicher Personalabbau und eine Verschlankung des Vorstandes sowie eine Umstrukturierung der Geschäftsfelder erfolgen soll, rechtfertigt nicht die Abberufung aus wichtigem Grund. So das LG Frankfurt a.M. (Az. 3-05 O 8/14).

 

LG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 24.04.2014 zum Urteil 3-05 O 8/14 vom 22.04.2014

 

Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. hat in einem am 22.04.2014 verkündeten Urteil die Abberufung eines Vorstandsmitglieds der Commerzbank für nichtig erklärt. Der Kläger hatte gegen einen Aufsichtsratsbeschluss geklagt, mit dem unter Verweis auf einen geplanten Personalabbau sowie eine Verschlankung des Vorstandes seine ursprüngliche Bestellung als Vorstandsmitglied bis 31.05.2017 widerrufen worden war.

 
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, das Aktiengesetz erlaube den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, um dem Vorstand nicht mit der Drohung der freien Abberufung die Unternehmensleitung „aus den Händen winden“ zu können. Dieser wichtige Grund könne zwar auch vorliegen, wenn die Belassung eines Vorstandsmitgliedes im Vorstand zu schweren wirtschaftlichen Nachteilen für die Gesellschaft führe. „Allein dass allgemein ein erheblicher Personalabbau bei der Beklagten und eine Verschlankung des Vorstandes sowie eine Umstrukturierung der Geschäftsfelder (…) erfolgen soll, rechtfertigt nicht die Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

 

Einen Antrag auf unmittelbare Weiterbeschäftigung hat das Gericht hingegen abgewiesen, da das Gesetz hierfür ausdrücklich voraussetze, dass die Abberufung rechtskräftig festgestellt sei.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt angegriffen werden.

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Quelle: DATEV eG