Das LG Detmold hat den Abiturjahrgang eines Gymnasiums zur Zahlung von 90,00 Euro an eine Band verurteilt, da dieser – vertreten durch die Schüler – wirksam im Rechtsverkehr aufgetreten sei und somit gültige Verträge geschlossen habe (Az. 10 S 27/15).
LG Detmold, Pressemitteilung vom 09.07.2015 zum Urteil 10 S 27/15 vom 08.07.2015
Durch Urteil vom 08.07.2015 hat das Landgericht Detmold den Abiturjahrgang eines Detmolder Gymnasiums zur Zahlung von 90,00 Euro an eine Band aus Horn-Bad Meinberg verurteilt.
Das Abiturballkomitee des Abiturjahrgangs 2014 eines Detmolder Gymnasiums hatte im Mai 2014 bei der Klägerin, die Inhaberin einer Band ist, diese für den Abiturball 2014 gebucht. Kurze Zeit nach Vertragsschluss kam es zu einer Absage des Auftritts durch das Abiturballkomitee, nachdem sich herausgestellt hatte, dass es zwischen dem Ehemann der Klägerin, der zugleich Mitglied der Band ist, und der Schule in der Vergangenheit zu gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen war. Im August 2014 verklagte die Inhaberin der Band den gesamten Abiturjahrgang auf Zahlung der vereinbarten Gage in Höhe von 1.800,00 Euro. Das Amtsgericht Detmold wies die Klage durch Urteil vom 07.01.2015 ab. Es vertrat die Auffassung, dass der Abiturjahrgang des Gymnasiums nicht verklagt werden könne, da es sich bei diesem nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele und er daher nicht Vertragspartner der Klägerin geworden sei.
Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung hatte nun teilweise Erfolg. Anders als das Amtsgericht vertrat die Berufungskammer des Landgerichts Detmold die Auffassung, dass es sich bei dem Abiturjahrgang des betroffenen Gymnasiums um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt habe. Zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks – Organisation der Feierlichkeiten zum Abitur – hätten sich mehrere Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe zusammengefunden. Damit sei durch schlüssiges Handeln eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande gekommen, welche – vertreten durch das Abiturballkomitee und dieses wiederum vertreten durch einzelne Schüler/Innen – wirksam im Rechtsverkehr aufgetreten sei und gültige Verträge geschlossen habe. Allerdings könne die Klägerin nach der Kündigung des Vertrages als Vergütung nur die gesetzlich vorgesehene Pauschale von 5 % der ursprünglich vereinbarten Vergütung verlangen, da sie einen höheren Schaden nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt habe.
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Quelle: DATEV eG