Lehnt die Finanzbehörde die Anberaumung eines Erörterungstermins nach § 364a AO i. R. d. Einspruchsverfahrens ab, ist dieser Verwaltungsakt nicht gesondert, isoliert anfechtbar, sondern muss i. R. d. Entscheidung über den Rechtsbehelf angegriffen werden. So das FG Berlin-Brandenburg (Az. 12 K 12033/11).
FG Berlin-Brandenburg, Urteil 12 K 12033/11 vom 17.08.2011
Orientierungssatz
Lehnt die Finanzbehörde die Anberaumung eines Erörterungstermins nach § 364a AO i. R. d. Einspruchsverfahrens ab, so ist diese Ablehnung zwar ein Verwaltungsakt, aber nicht gesondert, isoliert anfechtbar, sondern sie muss i. R. d. Entscheidung über den Rechtsbehelf angegriffen werden.
| Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 5012614. |
Quelle: DATEV eG
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