Ein Straßenbauer und Pflasterarbeiter begehrte die Anerkennung von Gesundheitsstörungen der Arme/Hände als Folge einer Berufskrankheit. Das SG Karlsruhe entschied jedoch, dass keine Berufskrankheit vorliege. Das Tätigkeitsprofil des Klägers sei abwechslungsreich gewesen und habe nicht zu einseitigen, lang andauernden mechanischen Beanspruchungen der Arme, Beine oder anderer Körperteile geführt.
Ablehnung der Feststellung einer Sehnenscheidenentzündung im Bereich beider Ellenbogen als Berufskrankheit eines Straßenbauers und Pflasterers
SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 14.10.2016
Auch die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg: Zwar leide der Kläger an einem Krankheitsbild i. S. d. streitigen BK. Er erfülle aber nicht die für die Feststellung erforderlichen sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen. Bei seiner Tätigkeit als Straßenbauer und Pflasterer seien durchaus Erschütterungs- bzw. Vibrationseinwirkungen auf das Hand-Arm-Schulter-System durch den Einsatz der Arbeitsgeräte anzunehmen. Es handle es sich aber um Schwerarbeit, die einen erheblichen Kraftaufwand zum Führen der Arbeitsgeräte im Sinne einer dynamischen Muskelarbeit erfordere. Langjährige Schwerarbeiten, auch „eintönige Fließarbeit“, kämen als arbeitstechnische Voraussetzungen jedoch nur in Betracht, sofern es sich dabei um unphysiologische Bewegungsabläufe bzw. unnatürliche Haltungen der beteiligten Gliedmaßen handele. Ohne unphysiologische Bewegungsabläufe bzw. unnatürliche Haltungen der beteiligten Gliedmaßen sei dagegen eine rasche Gewöhnung (Trainingseffekt) zu erwarten, die eine Störung des Anpassungsgleichsgewichts verhindere. Das Tätigkeitsprofil des Klägers sei abwechslungsreich gewesen und habe nicht zu einseitigen, lang andauernden mechanischen Beanspruchungen der Arme, Beine oder anderer Körperteile geführt. Die Arbeiten habe er wechselseitig in stehender, gebückter, nach vorn gebeugter und teilweise auch in kniender Körperhaltung durchgeführt. Es habe sich auch nicht um „ungewohnte Arbeiten“ gehandelt, weil der Kläger schon der Tätigkeit als Straßenbauer und Pflasterer – wenn auch mit Unterbrechungen – als Waldarbeiter – einer körperlich schweren und anstrengenden Tätigkeit – gearbeitet habe. Zudem habe er die Tätigkeit als Straßenbauer und Pflasterer über einen langen Zeitraum von rund 14 ½ Jahren ohne relevante Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen einer Erkrankung im Sinne der BK Nr. 2101 ausführen können. Die Ärzte der Reha-Klinik hätten 2008 keine grundsätzlichen gesundheitlichen Einschränkungen für die Fortsetzung der Tätigkeit als „Straßenarbeiter“ gesehen. Überdies handle es sich bei den Gesundheitsstörungen im Sinne der BK Nr. 2101 um entzündliche Veränderungen, die relativ kurzfristig nach nicht gewohnter einseitiger Belastung bei entweder fehlender Anpassung oder wegen körperlicher Gegebenheiten aufträten. Erste Beschwerden im Bereich der Arme und Hände habe der Kläger jedoch erst im Jahr 2007 bemerkt und sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben. Bei einem Zeitraum von rund sechs Jahren seit Tätigkeitsbeginn handele es sich jedoch nicht um ein zeitnahes Auftreten erster Beschwerden.
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Quelle: DATEV eG