Abofallenbetreiber muss Unrechtsgewinne herausgeben

Das LG Leipzig hat der Gewinnabschöpfungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen stattgegeben. Ein Abofallenbetreiber muss unrechtmäßig erzielte Gewinne, die durch bestimmte unlautere Geschäftspraktiken entstanden sind, an die Staatskasse herausgeben (Az. 05 O 3496/14).

 

LG Leipzig gibt Gewinnabschöpfungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen statt

 

 

Verbraucherzentrale Sachsen, Pressemitteilung vom 27.07.2015 zum Urteil 05 O 3496/14 vom 16.07.2015

 

 
Die B2B Technologies Chemnitz GmbH und ihr alleiniger Geschäftsführer müssen unrechtmäßig erzielte Gewinne, die durch bestimmte unlautere Geschäftspraktiken entstanden sind, an die Staatskasse herausgeben. Das hat das Landgericht Leipzig unter anderem mit einem Urteil am 16. Juli 2015 entschieden (Az. 05 O 3496/14).

 

Das sächsische Unternehmen hatte mit falschen Preisen im Internet geworben. Zusätzlich verwendete es irreführend die Bezeichnung „Großhandel“, gab in einigen Fällen Preise ohne Umsatzsteuer an und behauptete auf seinen Internetseiten nicht erzielbare Preisersparnisse von bis zu 90 %. Die mit diesen rechtswidrigen Methoden erzielten Gewinne müssen nun herausgegeben werden.

 

Die Ermittlungen zur Höhe der unrechtmäßig erzielten Gewinne stehen noch aus.

 

„Auch der alleinige Geschäftsführer wurde persönlich in allen Punkten verurteilt.“, sagt die Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale Sachsen. „Er kann sich also nicht hinter der von ihm geführten GmbH verstecken, die sich bereits in Liquidation befindet. Die Entscheidung zeigt, dass der Betrieb von Abofallen im Internet für die Betreiber nicht ohne Folgen bleiben muss“. Die Verbraucherzentrale Sachsen setzt mit der Klage Ansprüche aus einer Abmahnung vom September 2014 durch. Ein Teil davon war bereits in einem Eilverfahren im November 2014 gegen das Chemnitzer Unternehmen und seinen Geschäftsführer entschieden worden.

 

„Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig“. „Die Verurteilten können innerhalb eines Monats Berufung zum Oberlandesgericht Dresden einlegen.“ Leider müssen Verbraucher nach wie vor ihre möglichen Ansprüche aus Verträgen, denen solche unlautere Geschäftspraktiken zu Grunde liegen, individuell durchsetzen. Die Herausgabe der Unrechtsgewinne hat laut Gesetz an die Staatskasse – also zugunsten der Allgemeinheit – zu erfolgen.

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Quelle: DATEV eG