Abrechenbarkeit vertragsärztlicher Leistungen über das sog. Ersatzverfahren nur in wenigen Ausnahmefällen

Laut SG Stuttgart besteht lediglich in wenigen, bundesmantelvertraglich normierten Fällen die Möglichkeit der Abrechenbarkeit vertragsärztlicher Leistungen über das sog. Ersatzverfahren statt über die Krankenversichertenkarte (Az. S 20 KA 5439/14).

———————-

Quelle: DATEV eG