Absetzbarkeit von Manager-Gehältern – Neuregelung nicht verfassungswidrig

Laut Österreichischem Verfassungsgerichtshof ist es eine zulässige, im öffentlichen Interesse liegende Verhaltenslenkung, wenn der Gesetzgeber bestimmt, dass Unternehmen Manager-Gehälter nur bis 500.000 Euro als Betriebsausgabe absetzen können (Az. G 136/2014, G 166/2014, G 186/2014).

 

VfGH Österreich, Pressemitteilung vom 14.01.2015 zur Entscheidung G 136/2014, G 166/2014, G 186/2014 vom 09.12.2015

 
Der Verfassungsgerichtshof hat die bei ihm anhängigen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Regelungen der sog. Manager-Gehälter abgeschlossen. Sie sehen vor, dass Unternehmen Gehälter nur bis 500.000 Euro als Betriebsausgabe absetzen können.

 

Das Bundesfinanzgericht hält dies vor allem unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes und des Sachlichkeitsgebotes für verfassungswidrig.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Bedenken gegen die angefochtenen Regelungen des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes unbegründet sind.

 

Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, dass der Vertrauensschutz – nämlich, dass Unternehmen auf das Weiterbestehen der für sie günstigen Rechtslage eben vertrauen konnten – hier nicht greift. Durch die bisherige Rechtslage wurden Unternehmen nicht geradezu „angeregt“, Verträge über Gehälter in bestimmter Höhe zu schließen. Die Unternehmen können daher insoweit – wie es in der Entscheidung heißt – keinen besonderen Schutz beanspruchen.

 

Die angefochtenen Bestimmungen sind auch nicht unsachlich. Sie liegen innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers:

 

Wenn der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen die Einkommensschere zwischen Führungskräften und anderen Dienstnehmern eines Unternehmens verringern will, ist das eine zulässige, im öffentlichen Interesse liegende Verhaltenslenkung.

 

Der Verfassungsgerichtshof wies daher die Anträge des Bundesfinanzgerichtes insgesamt als inhaltlich unbegründet ab; in einigen Punkten wies er sie aus formalen Gründen auch als unzulässig zurück.

———————-

Quelle: DATEV eG