Laut FG Baden-Württemberg ist eine Rückstellung für die Rekultivierung einer Deponie abzuzinsen und dabei auf die Dauer der Betriebsgenehmigung abzustellen (Az. 10 K 2664/15).
Abzinsung einer Rückstellung für die Rekultivierung einer Deponie
FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 23.02.2017 zum Urteil 10 K 2664/15 vom 14.11.2016 (rkr)
Der 10. Senat des Finanzgerichts bestätigte mit Urteil vom 14. November 2016 (Az. 10 K 2664/15) die Auffassung der Finanzverwaltung. Für die Frage, ab wann mit der Rekultivierung einer Deponie voraussichtlich gerechnet werden müsse, sei grundsätzlich auf die Dauer der Betriebsgenehmigung abzustellen, soweit nicht konkrete Umstände einen früheren oder späteren Beginn aus der Sicht des Bilanzstichtags wahrscheinlich erscheinen lassen. Da es an solchen konkreten Umständen fehlte, ergab sich wegen der bis zum 1. Juli 2017 verlängerten Deponiegenehmigung aus der Sicht des Bilanzstichtags 31. Dezember 2008 eine voraussichtliche Abzinsungsdauer von 8,5 Jahren.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Quelle: DATEV eG