Das FG Schleswig-Holstein nahm erstmals Stellung zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Bedingungen bei der Gewährung mehrerer zinsloser Darlehen zwischen Tochtergesellschaften mbH auf der Ebene der Mutterkapitalgesellschaft das Abzugsverbot gemäß § 3 c EStG eingreift (Az. 1 K 264/08).
FG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 28.09.2012 zum Urteil 1 K 264/08 vom 22.03.2012 (nrkr – BFH-Az.: I R 32/12)
Im Streitfall war erstmals die Frage zu beurteilen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen bei der Gewährung mehrerer zinsloser Darlehen zwischen Tochtergesellschaften mbH auf der Ebene der Mutterkapitalgesellschaft das Abzugsverbot gemäß § 3c EStG eingreift. Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: Die Tochter X GmbH erhielt von einer anderen Tochtergesellschaft (A GmbH) ein zinsloses Darlehen (Darlehen 1). Im gleichen Geschäftsjahr gewährte die X GmbH ihrer Schwestergesellschaft Y GmbH ein zinsloses Darlehen (Darlehen 2).
Der 1. Senat des Finanzgerichts führt in seinem Urteil vom 22. März 2012 (Az. 1 K 264/08) insoweit aus: Die Vergabe eines zinslosen Darlehens durch eine Tochtergesellschaft mbH an ihre Schwestergesellschaft mbH ist eine vGA an die Mutterkapitalgesellschaft, welcher mangels Einlagefähigkeit der Nutzungsvorteile aus dem Darlehen ein gleich hoher Aufwand aus Nutzungsverbrauch gegenübersteht (Anschluss an BFH, Beschluss des Großen Senats vom 26. Oktober 1987 Grs 2/86, BStBl II 1988, 348, BFHE 151, 523). Nach § 8b Abs. 1 KStG ist der körperschaftsteuerpflichtige GmbH-Gesellschafter vollständig von der Körperschaftsteuer befreit, so dass die der Muttergesellschaft aus Anlass der Gewährung eines Darlehens zwischen den Tochtergesellschaften zugeflossene vGA nicht mehr der Besteuerung unterliegt. Umgekehrt sind gemäß § 3c Abs. 1 EStG in unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang mit der steuerfreien vGA stehende Ausgaben nicht abzugsfähig. Im Streitfall bejahte das Gericht einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Einnahmen der Klägerin in Gestalt der vGA aus dem Darlehen 2 und ihren Aufwendungen aus dem Verbrauch der Vorteile aus dem Darlehen 1 mit folgenden Erwägungen: Der Aufwand der Klägerin ist entstanden und veranlasst durch die mangelnde Einlagefähigkeit des der Darlehensnehmerin X GmbH gewährten Nutzungsvorteils. Die X GmbH hat aber im gleichen Veranlagungszeitraum eine (verdeckte) Gewinnausschüttung an die Klägerin vorgenommen, und zwar durch Vergabe eines zinslosen Darlehens an ihre Schwester Y GmbH. Aufwendungen und Einnahmen der Klägerin betreffen nicht nur dieselbe Beteiligung (X GmbH), sie weisen auch der Höhe nach einen inneren Zusammenhang insofern aus, als die Aufwendungen für die Beteiligung an der X GmbH die steuerfreien Einnahmen aus der Beteiligung an der X GmbH nicht übersteigen.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren ist bei dem BFH unter dem Az. I R 32/12 anhängig.
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Quelle: DATEV eG