Die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung sollen angehalten werden, die „zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhobenen unbearbeiteten Daten zu veröffentlichen“, sofern dem keine Ausnahmetatbestände entgegenstehen“. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des E-Government-Gesetzes“ (18/11614) hervor.
Änderung des E-Government-Gesetzes
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.03.2017
Wie die Regierung in der Vorlage darlegt, sind Daten, die elektronisch verarbeitet werden können, „eine wertvolle Ressource, wenn sie transparent gemacht werden“. Diese sog. offenen Daten eröffneten die Chance auf mehr Teilhabe interessierter Bürger und eine intensivere Zusammenarbeit der Behörden mit diesen. Zudem könnten sie Impulse für neue Geschäftsmodelle und Innovationen bedeuten.
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Quelle: DATEV eG