Die Industrie- und Handelskammern informieren in einem Merkblatt zur Prüfungspflicht für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater. Die WPK hat hierzu eine Änderung bzgl. des Kreises geeigneter Prüfer vorgeschlagen.
WPK, Mitteilung vom 21.01.2015
Die Industrie- und Handelskammern informieren in einem Merkblatt zur Prüfungspflicht für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater. Zur jährlichen Prüfung nach § 24 Abs. 1 FinVermV werden auch Ausführungen zum Kreis der geeigneten Prüfer gemacht, dies bisher jedoch nur in Bezug auf Steuerberater oder im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht vorgebildete und erfahrene Rechtsanwälte.
Die Wirtschaftsprüferkammer hat einen entsprechenden Hinweis aus dem Mitgliederkreis aufgenommen und im Sinne des Berufsstandes gegenüber dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag eine Änderung der IHK-Informationen angeregt. Das daraufhin geänderte IHK-Merkblatt führt zum Kreis der geeigneten Prüfer einleitend aus:
„Zum Kreis der als Prüfer geeigneten Personen gehören nach § 24 Absatz 3 FinVermV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie unter den in Absatz 3 Nummer 2 genannten Voraussetzungen auch Prüfungsverbände. Ferner können nach Absatz 4 auch andere Personen, (…)“
Zum Themenfeld der Prüfungspflicht für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater informierte die WPK im WPK Magazin 1/2013, 28; 3/2013, 34 ff.; 2/2014, 38 und 3/2014, 34.
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Quelle: DATEV eG