Das BMF-Schreiben erläutert die Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, insbesondere die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Gas oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer (Az. IV D 3 – S-7279 / 12 / 10002).
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7279 / 12 / 10002 vom 19.09.2013
Kurzfassung
Durch Art. 10 Nr. 6 Buchst. a und b i. V. m. Art. 31 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wird der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG) auf Lieferungen von Gas oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ergänzt. Die Regelung beruht auf Art. 199a Abs. 1 Satz 1 Buchst. e MwStSystRL in der Fassung von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 201 vom 26. Juli 2013 S. 4). Voraussetzung nach der nationalen Umsetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt bzw. – bei Lieferungen von Elektrizität – der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Die Regelung ist nach Art. 31 Abs. 5 AmtshilfeRLUmsG zum 1. September 2013 in Kraft getreten.
Durch Art. 10 Nr. 6 Buchst. c AmtshilfeRLUmsG wurde in § 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG das Wort „Taxi“ durch die Wörter „Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt. Personenbeförderungen mit einem vorgenannten Fahrzeug (insbesondere Taxi und Kraftomnibus), die von einem im Ausland ansässigen Unternehmer im Inland durchgeführt werden, unterliegen damit nicht (mehr) der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Die Regelung tritt nach Art. 31 Abs. 6 AmtshilfeRLUmsG am 1. Oktober 2013 in Kraft.
Durch Art. 10 Nr. 6 Buchst. d AmtshilfeRLUmsG wurde der im Ausland ansässige Unternehmer in § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG neu definiert. Die neue Definition ist nach Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG zum 30. Juni 2013 in Kraft getreten.
Aufgrund dieser Änderungen werden die Abschnitte 3g.1, 13b.1, 13b.3, 13b.8, 13b.10, 13b.11, 13b.18, 18.10, 18.11 und 18.17 UStAE entsprechend angepasst und es wird der neue Abschnitt 13b.3a UStAE zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität eingefügt.
Es folgen die
- Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
- Anwendungsregelungen
Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
———————-
Quelle: DATEV eG