FG Niedersachsen, Mitteilung vom 17.09.2025 zum Urteil 2 K 78/24 vom 07.11.2024 (nrkr – BFH-Az.: X R 31/24)
Mit Urteil vom 7. November 2024 hat der 2. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts zu der Frage Stellung genommen, ob bei zutreffender Berücksichtigung der ursprünglich übermittelten Daten eine Änderungsbefugnis nach § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) besteht.
Die Klägerin wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte in den Streitjahren 2017 und 2018 Renteneinkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei der jeweiligen Veranlagung übernahm der Beklagte die Daten entsprechend den elektronischen Rentenbezugsmitteilungen, so dass die Leibrente mit einem Ertragsanteil von 7 % der Besteuerung unterworfen wurde. Für die Streitjahre übermittelte die dazu verpflichtete Stelle nachträglich korrigierte elektronische Rentenbezugsmitteilungen. Die Korrektur betraf nur die Rechtsgrundlage und Rentenart. Der Rentenbetrag blieb der Höhe nach unverändert.
Das beklagte Finanzamt sah die Änderungsvorschrift des § 175b Abs. 1 AO im Streitfall als einschlägig an und änderte die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 entsprechend. Die Leibrente wurde nunmehr jeweils mit einem Besteuerungsanteil von 66 % angesetzt.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach Überzeugung des 2. Senats habe der Beklagte die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide zu Recht nach § 175b Abs. 1 AO geändert. Bei der Rechtsgrundlage und Rentenart in der Rentenbezugsmitteilung handele es sich um Daten i. S. d. § 175b Abs. 1 AO. Dass der Rentenbetrag der Höhe nach unverändert geblieben ist, sei unschädlich. § 175b Abs. 1 AO sei dahingehend auszulegen, dass eine Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheides auch möglich ist, wenn die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in der Steuerfestsetzung berücksichtigt und nachträglich korrigierte Daten seitens des dazu verpflichteten Dritten übermittelt worden sind.
Der 2. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, das Az. des BFH lautet X R 31/24.
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 10/2025
Powered by WPeMatico