Laut OVG Niedersachsen hat das VG Hannover zu Recht die Stadt Hannover durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet, der Arbeitsgemeinschaft für Volksfeste in Hannover (AGV) und nicht der Konkurrentin FTE den Zuschlag für die Ausrichtung des Oktoberfestes 2016 zu erteilen (Az. 7 ME 93/16).
AGV darf das Oktoberfest 2016 in Hannover durchführen
OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 07.09.2016 zum Beschluss 7 ME 93/16 vom 07.09.2016 (rkr)
Die Stadt Hannover hatte für die Vergabe der Durchführung des Oktoberfestes 2016 eine Auswahlentscheidung zwischen der AGV und der FTE zu treffen. Sie ist nach einer Bewertung der Bewerbungen anhand verschiedener Auswahlkriterien zu einem Punktegleichstand zwischen den Bewerbern gekommen. Die Stadt Hannover hat daraufhin eine Losentscheidung getroffen, die zugunsten der FTE ausgegangen ist.
Gegen diese Auswahlentscheidung hat sich die AGV erfolgreich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Hannover gewandt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19. August 2016 festgestellt, dass die von der Stadt Hannover getroffene Auswahlentscheidung aufgrund Losentscheidung zugunsten der FTE ermessenswidrig sei. Das durchgeführte Losverfahren sei gar nicht erforderlich gewesen, da die AGV bereits aus der Punktebewertung als Siegerin hätte hervorgehen müssen. Die FTE habe bei dem Auswahlkriterium „Qualifikation zur Durchführung von Volksfesten“ zu Unrecht vier Punkte für eine Referenzveranstaltung in Gloucester erhalten. Die dortige Veranstalterin sei nicht identisch mit der FTE gewesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde der FTE hat der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nunmehr zurückgewiesen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte zunächst hinsichtlich des thematisierten Auswahlkriteriums „Qualifikation zur Durchführung von Volksfesten“. Der von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Punkteabzug hinsichtlich der Referenzveranstaltung in Gloucester sei nicht zu beanstanden. Neubewerber wie die FTE würden durch dieses Kriterium zudem nicht unangemessen benachteiligt, da die Zulassungschance von Neubewerbern hinreichend gewahrt sei. Hinsichtlich der Bewertung der übrigen Auswahlkriterien griffen die Rügen der FTE nicht durch, da sich die Bewertungen der Stadt Hannover im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsermessens bewegten.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
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Quelle: DATEV eG