Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Eilverfahren entschieden, dass aus einem Beitragsnachforderungsbescheid, dessen Grundlagen der Rentenversicherungsträger nicht sorgfältig genug ermittelt hat, zunächst nicht vollstreckt werden darf (Az. L 4 KR 383/13 B ER).
Gericht verhindert vorläufig Zwangsvollstreckung beim Verein
LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 24.02.2014 zum Beschluss L 4 KR 383/13 B ER vom 12.11.2013
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat im Eilverfahren entschieden, dass aus dem streitigen Beitragsnachforderungsbescheid, dessen Grundlagen der Rentenversicherungsträger nicht sorgfältig genug ermittelt hat, zunächst nicht vollstreckt werden darf. Mit dem Bescheid hatte der Rentenversicherungsträger einen in der Niedersachsenliga (Oberliga Niedersachsen) spielenden Fußballverein zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für seine Fußballer in Höhe von fast 700.000 Euro verpflichtet.
Die 1. Herrenmannschaft des betroffenen Sportvereins spielte in der fünfthöchsten Spielklasse im Herrenfußball in Deutschland. Monatlich zahlte der Verein zwischen 9 Euro und 2.500 Euro an seine Spieler. Für einen Teil der Amateurfußballer entrichtete der Verein Sozialversicherungsbeiträge, für andere hingegen nicht. Nach einer Betriebsprüfung bei dem Verein forderte der Rentenversicherungsträger mit Bescheid die Zahlung weiterer 689.757,22 Euro an Beiträgen und zusätzlich ca. 183.769 Euro an Säumniszuschlägen für den Zeitraum 2005 bis 2012.
Der 4. Senat des LSG hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsnachforderungsbescheides bestehen. Eine weisungsgebundene Eingliederung eines Fußballspielers und damit die Bejahung eines Arbeitsverhältnisses und die Pflicht Sozialversicherungsbeiträge abzuführen richte sich maßgeblich danach, ob der Sporttreibende unter Einsetzung seiner sportlichen Fähigkeiten primär wirtschaftliche Interessen verfolge. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis könne nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Fußballspieler die Spielorte vorgegeben werden und die Anordnungen des Trainers befolgt werden. Dies sei typisch für alle Mitglieder einer Fußballmannschaft. In insgesamt 550 (von ca. 2.000) Kalendermonaten der streitigen Zeit habe der Verein aber nicht mehr als 350 Euro bezahlt, wobei der Senat diese Betragsgrenze frei – innerhalb der Grenzen einer geringfügigen Tätigkeit (400 Euro) – gewählt habe. Da sich die Spieler im konkreten Fall häufig ca. 100 Stunden im Monat für den Verein einsetzten, hat der 4. Senat des LSG hierin keine Summe gesehen, die ein wirtschaftliches Interesse des Fußballspielers und damit die Annahme einer abhängigen Beschäftigung rechtfertigen würden.
Darüber hinaus habe der Rentenversicherungsträger nicht geklärt, ob es sich bei den Zahlungen um Arbeitsentgelt – das beitragspflichtig wäre – oder um Fahrkostenerstattungen bzw. Aufwandsentschädigungen – die beitragsfrei wären – handele.
Weiterhin hat der 4. Senat LSG darauf hingewiesen, dass der Rentenversicherungsträger Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft (StA) übernommen habe, ohne selbst ermittelt zu haben. Die Ergebnisse der StA seien aber weder Grundlage einer Verurteilung oder einer Anklageerhebung geworden. Die Ermittlungsergebnisse könnten daher im vorliegenden Fall nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
———————-
Quelle: DATEV eG