Amazon wegen fehlender Textilkennzeichnung und fehlender Grundpreisangaben verurteilt

Das LG Köln hat dem Online-Händler Amazon mit Sitz in Luxemburg verboten, Verbrauchern Textilerzeugnisse gewerblich anzubieten, ohne Angaben über die verwendeten Fasern zu machen. Ferner wurde dem Unternehmen untersagt, gegenüber Verbrauchern für eine Ware unter Preisangabe zu werben, ohne den Grundpreis anzugeben. Damit gab das Gericht der Wettbewerbszentrale Recht, die Amazon auf Unterlassung verklagt hatte (Az. 31 O 512/13).

 

LG Köln gibt Klage der Wettbewerbszentrale statt

 

 

Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 13.11.2014 zum Urteil des LG Köln 31 O 512/13 vom 06.11.2014

 

 
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 06.11.2014 (Az. 31 O 512/13) dem Online-Händler Amazon mit Sitz in Luxemburg verboten, Verbrauchern Textilerzeugnisse gewerblich anzubieten, ohne Angaben über die verwendeten Fasern zu machen. Ferner wurde dem Unternehmen untersagt, gegenüber Verbrauchern für eine Ware unter Preisangabe zu werben, ohne den Grundpreis anzugeben. Damit gab das Gericht der Wettbewerbszentrale Recht, die Amazon auf Unterlassung verklagt hatte.

 

Es war festgestellt worden, dass Amazon selbst (also nicht über den „Marketplace“ von Drittanbietern) vertriebene Damenblusen angeboten hatte, ohne entsprechend der Textilkennzeichnungsverordnung anzugeben, aus welchen textilen Fasern die Blusen gefertigt waren. Ebenso hatte Amazon Teppichreiniger und ein Multiöl angeboten, ohne jeweils den nach der Preisangabenverordnung erforderlichen Grundpreis anzugeben.

 

Die seitens der Wettbewerbszentrale angebotene Möglichkeit, die Verstöße außergerichtlich durch Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung auszuräumen, hatte Amazon abgelehnt. Vor Gericht vertrat Amazon die Auffassung, dass es sich um ein technisches Versehen und damit um Fehler im Einzelfall handele, die zwar bedauerlich seien, aber angesichts ihrer Größe bei einem derartigen Massengeschäft vorkommen könnten. Amazon würde alleine unter dem Stichwort „Bekleidung“ 145.000 Produkte anbieten, unter dem Stichwort „Küche & Haushalt“ 283.000 Produkte und unter dem Stichwort „Auto“ sogar 1.048.000 Produkte. Die hier beanstandeten Einzelverstöße im Massengeschäft könne man als „Ausreißer“ der Beklagten nicht vorwerfen, sonst würde das gesamte Geschäftsmodell der Fa. Amazon gefährdet.

 

Diese Argumentation ließ das Gericht nicht gelten. Das Vorbringen Amazons, die Textilkennzeichnung sei aufgrund eines technischen Versehens „bei einem Teil der User kurzzeitig nicht sichtbar gewesen“, wies die Kammer ebenso als unsubstanziiert und unbeachtlich zurück wie die Behauptung, bei den fehlenden Grundpreisen handele es sich um „Ausreißer“.

 

„Wir begrüßen das Urteil“, erklärte Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. „Es zeigt, dass Amazon wie jeder andere Anbieter auch für Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften haftet. Die überragende Größe Amazons ist ebenso wenig eine Rechtfertigung für angebliche technische Fehler wie die behauptete Gefährdung des Geschäftsmodells für den Fall, dass Amazon auch für angebliche Ausreißer verantwortlich gemacht werden sollte.“

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob Amazon Rechtsmittel einlegen wird.

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Quelle: DATEV eG