Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass ein Anbieter von deutschlandweiten Erste-Hilfe-Kursen für das Kursangebot in Bielefeld kein Gewerbe anmelden muss (Az. 4 A 489/14).
Anbieter von deutschlandweiten Erste-Hilfe-Kursen muss für das Kursangebot in Bielefeld kein Gewerbe anmelden
OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 20.03.2017 zum Urteil 4 A 489/14 vom 20.03.2017
Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei mit dem von ihr betriebenen Geschäftsmodell der Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen in Bielefeld nicht gewerbeanzeigepflichtig. Sie unterhalte dort keine unselbständige Zweigstelle im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO. Der auf eine umfassende behördliche Überwachung der gewerblichen Betätigung abzielenden Vorschrift entsprechend umfasse der Begriff der unselbständigen Zweigestelle im Grundsatz jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient oder die die Abwicklung der von der Hauptstelle aus geschlossenen Geschäfte erleichtern soll. Dabei reiche es jedoch für die Annahme einer unselbständigen Zweigstelle nicht aus, dass von ihr aus Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten würden, vielmehr müsse eine eigene Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden vor Ort erkennbar sein. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, sondern auch aus dem für die Abgrenzung von stehendem Gewerbe und Reisegewerbe maßgeblichen Begriff der Niederlassung in § 4 Abs. 3 GewO. Auch eine unselbständige Zweigstelle müsse als stehendes Gewerbe die Voraussetzungen einer Niederlassung erfüllen. Hierfür sei nach der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in nationales Recht die Definition des Art. 4 Nr. 5 sowie der Erwägungsgrund 37 der Richtlinie 2006/123/EG heranzuziehen. Danach erfordere die Niederlassung eine Einrichtung, die eine eigene Geschäftstätigkeit erkennen lasse, dauerhaft von einer Person für den Unternehmer betrieben werde und der Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen zu Dritten diene. Nach dem Geschäftsmodell der Klägerin sei jedoch eine eigenständige, organisatorisch erkennbare Geschäftstätigkeit mit entsprechendem Beauftragten in Bielefeld nicht gegeben.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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Quelle: DATEV eG