Angemessenheitsregelung für Wohnraum

Der Petitionsausschuss im Bundestag sieht Änderungsbedarf bei der im Sozialrecht enthaltenen Angemessenheitsregelung für Wohnraum. In einer Petition wird eine Neufassung der Angemessenheitsregelung für Wohnraum gefordert.

 

Angemessenheitsregelung für Wohnraum

 

Deutscher Bundestag, Mitteilung 22.06.2016

 

Der Petitionsausschuss sieht Änderungsbedarf bei der im Sozialrecht enthaltenen Angemessenheitsregelung für Wohnraum. In der Sitzung am 22.06.2016 beschlossen die Abgeordneten einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als „Material“ zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.

 

In der Petition wird eine Neufassung der Angemessenheitsregelung für Wohnraum gefordert. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Vorschrift des Paragrafen 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und des Paragraf 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) den „unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit für die zu gewährenden Unterkunftskosten“ enthielten. Nach den Vorstellungen der Petenten soll dieser durch konkrete Angaben ersetzt werden, die sich unter anderem bei Größe und Ausstattung der Wohnung an den Förderrichtlinien für den sozialen Wohnungsbau orientieren.

 

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Quelle: DATEV eG